Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden

33. Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz ? MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag ?§ 27 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte? und der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks. Nach der Zeile ?§ 70 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie? wird die Zeile ?§ 70a Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation? eingefügt.

2. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und?

3. In § 26 Abs. 2 wird die Zahl ?875? durch die Zahl ?580? ersetzt.

4. § 27 entfällt.

5. In § 60 Abs. 1 werden am Ende der Z 1 das Wort ?und? und der Punkt am Ende der Z 2 jeweils durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt:

?3. Basismobilisation.?

6. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.?

7. In § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung ?Basismobilisation? anfügen.?

8. In § 61 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck ?Abs. 1 bis 2? durch den Ausdruck ?Abs. 1 bis 2a? ersetzt.

9. In § 62 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder
2. eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, oder
3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit
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