Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 ? SVAG 2015)

52. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 ? SVAG 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des Meldegesetzes 1991
2 Änderung des Passgesetzes 1992
3 Änderung des Waffengesetzes 1996
4 Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention undKorruptionsbekämpfung

Artikel 1

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 ? MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Abs. 2 Z 3 das Zitat ?§ 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75,? durch das Zitat ?§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ? FPG, BGBl. I Nr. 100/2005,?, die Wortfolge ?Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres? ersetzt sowie folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.?

2. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat ?14 Abs. 2 des Postgesetzes 1997? durch das Zitat ?§ 34 Abs. 5 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009,? ersetzt.

3. In § 5 wird in Abs. 1 die Wortfolge ?und Wohnort? durch die Wortfolge ?, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl? ersetzt und in Abs. 3 nach dem Wort ?Staatsangehörigkeit? die Wortfolge ? ,das Herkunftsland samt der Postleitzahl des Wohnortes? ersetzt sowie nach dem Wort ?Namen? die Wortfolge ? , das Geburtsdatum? eingefügt.

4. In § 12 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch eine Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 3 eingefügt:

?3. in den Fällen des § 2 Abs. 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.?

5. In § 15 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

?Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie...

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