Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

56. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 ? ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;?

2. In § 14 Abs. 1 Schlussteil wird die Wortfolge ?für die Ausbildung, Arzt für Allgemeinmedizin? durch die Wortfolge ?für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin? ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Ausbildungskommission der Österreichischen? durch das Wort ?Österreichische? ersetzt.

4. § 27 Abs. 10 lautet:

?(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.?

5. In § 30 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge ?des EWR-Abkommens oder? das Wort ?der? eingefügt.

6. In § 37 Abs. 3 Z 2 entfällt nach der Wortfolge ?untersagt ist,? das Wort ?und?, in Z 3 wird der Punkt ersetzt durch das Wort ?und? und nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

?4. Nachweis einer § 52d Abs. 2 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.?

7. § 59 Abs. 3 lautet:

?(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr
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