Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
60. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes |
Artikel 2: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 125 der Ausdruck ?§§ 103 bis 124? durch ?§§ 106 bis 124? ersetzt und entfallen die Einträge zu §§ 103, 104, 105, 120 und 121.
2. In § 40 Abs. 1 wird der folgende zweite Satz angefügt:
?Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.?
3. In § 40 lauten die Abs. 2 bis 4b:
?(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
1. | explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), |
2. | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, |
3. | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B. |
(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: |
a. | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), |
b. | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), |
c. | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); |
2. | extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: |
a. | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), |
b. | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), |
c. | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), |
d. | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), |
e. | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, |
f. | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), |
g. | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), |
h. | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), |
i. | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), |
j. | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B. |
(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), |
2. | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), |
3. | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), |
4. | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), |
5. | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), |
6. | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), |
7. | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), |
8. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), |
9. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), |
10. | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10). |
(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. | ?fibrogen?, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können; |
2. | ?radioaktiv?, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden; |
3. | ?biologisch inert?, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.? |
4. Der bisherige § 40 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung ?(5)?, der bisherige Abs. 5 entfällt.
5. § 40 Abs. 6 entfällt.
6. § 40 Abs. 7 lautet:
?(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder |
2. | auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).? |
7. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:
?(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9...
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