Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz ? ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Depotgesetz, das Aktiengesetz, das Finalitätsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

69. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz ? ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Depotgesetz, das Aktiengesetz, das Finalitätsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis
Artikel 2 Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz (ZvVG)
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 4 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 6 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 7 Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 9 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 10 Änderung des Finalitätsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

Artikel 2

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz ? ZvVG) Inhaltsverzeichnis

1. TeilZentralverwahrer
§ 1. Zuständige Behörde
§ 2. Aufsicht
§ 3. Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
§ 4. Strafbestimmungen
§ 5. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 6. Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 7. Meldung von Verstößen
§ 8. Meldung an die ESMA
§ 9. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 10. Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 11. Kosten
2. TeilErbringung von bankartigen Nebendienstleistungen
§ 12. Konzessionserteilung
§ 13. Strafbestimmungen
§ 14. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 15. Kosten
3. TeilSchlussbestimmungen
§ 16. Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen
§ 17. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Übergangsbestimmung
§ 19. Vollziehung
§ 20. Verweise
§ 21. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1. Teil

Zentralverwahrer

Zuständige Behörde

§ 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.

(2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Aufsicht

§ 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:

1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Zentralverwahrers Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
2. von einem Zentralverwahrer und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen,
4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
5. von einem Zentralverwahrer bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern oder
6. von den Abschlussprüfern eines Zentralverwahrers Auskünfte einzuholen.

(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.

(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere:

1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hat
a) diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
b) im Falle, dass dem Zentralverwahrer die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des Zentralverwahrers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zentralverwahrer zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem ersten Satz oder gemäß Abs. 3 Z 2 außer Kraft.

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach...

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