Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 ? FrÄG 2015)

70. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 ? FrÄG 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
2 Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
3 Änderung des Asylgesetzes 2005
4 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
5 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
6 Änderung des Grundversorgungsgesetzes ? Bund 2005

Artikel 1

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Abs. 5 das Zitat ?§§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 44? durch das Zitat ?§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1? und in Abs. 6 die Wortfolge ?in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren? durch die Wortfolge ?durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse? ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge ?der §§ 19 oder 21? durch die Wortfolge ?des § 19? ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 5 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 42 bis 45:

?§ 42. Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 43. Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
§ 44. Sonstige Vorführungen
§ 45. Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 52a. Rückkehrberatung?

3. In § 3 Abs. 2 wird in Z 5 das Wort ?und? durch einen Beistrich und in Z 6 der Punkt durch das Wort ?und? ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

?7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.?

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.?

5. In § 5 wird die Wendung ?Die Vollziehung? durch die Wendung ?Der Vollzug? ersetzt, nach der Wortfolge ?§ 76 FPG? die Wendung ? , § 5 VVG? eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:

?Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß.?

6. In § 6 wird die Wortfolge ?in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren? durch die Wortfolge ?durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse? ersetzt.

7. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat ?§§ 45 und 48? durch das Zitat ?§ 45? ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 entfällt die Wendung ?gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG? und wird in Z 1 nach dem Wort ?können? die Wortfolge ? , es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor? eingefügt.

9. In § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG).?

10. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge ?mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz? durch die Wortfolge ?ab Ankunft? ersetzt und entfällt der Klammerausdruck ?(§ 17 Abs. 2 AsylG 2005)? sowie wird nach der Wortfolge ?Zuweisung an eine Betreuungsstelle? die Wendung ?eines Bundeslandes? eingefügt.

11. In § 10 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird.?

12. In § 10 Abs. 6 wird die Wendung ?Rechtsberater (§ 49)? durch das Wort ?Rechtsberater? sowie die Wortfolge ?Rechtsberaters (§ 49) befragt? durch die Wortfolge ?Rechtsberaters befragt? ersetzt.

13. In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Unterkunft? die Wortfolge ?oder die Betreuungseinrichtung des Bundes? eingefügt.

14. § 11 Abs. 6 lautet:

?(6) Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn

1. es sich um Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 handelt oder
2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.
Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.?

15. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge ?für Asylwerber im Zulassungsverfahren? durch die Wortfolge ?im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005? ersetzt.

16. In § 13 Abs. 4 wird nach der Wendung ?dem Bundesverwaltungsgericht? die Wortfolge ?oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005? eingefügt.

17. In § 14 wird das Wort ?Ausübung? durch das Wort ?Erfüllung? ersetzt.

17a. § 16 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.?

18. In § 16 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort ?oder? durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 nach dem Wort ?besteht? das Wort ?oder? eingefügt und folgende Z 3 angefügt:

?3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,?

19. In § 16 wird in Abs. 4 nach der Wendung ?abgewiesen wurde? die Wortfolge ? , oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde? und in Abs. 6 nach dem Wort ?sind? die Wortfolge ?in den Fällen der Abs. 2 bis 4? eingefügt.

20. In § 17 wird in Abs. 1 das Wort ?binnen? durch die Wortfolge ?sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen? ersetzt, in Abs. 2 nach der Wendung ?nach Abs. 1? die Wortfolge ?oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG? eingefügt sowie in Abs. 3 das Zitat ?Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e? durch das Zitat ?Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1? ersetzt.

21. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,?

22. In § 18 Abs. 1 entfällt in Z 5 das Wort ?oder?, in Z 6 wird der Punkt durch das Wort ? , oder? ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

?7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.?

23. In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen

1. der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (§ 9 AsylG 2005), oder
3. bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde.
Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG.?

24. In § 21 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

?(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.?

25. § 22a Abs. 1 bis 2 lauten:

?(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem...

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