Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle)

74. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:

?In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden.?

2. In § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:

?11. Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;?

3. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;?

4. In § 2 Abs. 3 Z 6 entfallen die Klammerausdrücke ?(D1E)? und ?(D1)?.

5. In § 2 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge ?mit einer Leistung von mehr als 15 kW?.

6. In § 3 Abs. 3 und in § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen? ersetzt durch die Wortfolge ?dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit?.

7. In § 4a wird folgender Abs. 6a eingefügt:

?(6a) Die in Abs. 6 genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.?

8. In § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

?Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.?

9. In § 6 Abs. 1 wird die Z 4 ersetzt durch die Wortfolge:

?4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 ? ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,

4a. Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW ? ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,?

10. § 7 Abs. 5 lautet:

?(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr...

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