Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

78. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz ? BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

?Ziele der Berufsausbildung ? Qualitätsmanagement

§ 1a. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

(2) Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.

(4) Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.?

2. In § 2 Abs. 2 lit. a wird das Zitat ?50/1974? durch ?194/1994? ersetzt.

3. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

?(6a) Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.?

4. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß § 31d Abs. 1 Z 2 vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.?

5. Im § 3a Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck ?(§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950)? durch den Klammerausdruck ?(§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG)? ersetzt.

6. Dem § 3a wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 2 mehr als zehn Jahre vergangen sind.?

7. § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Lehrberechtige, gegen die wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, eingeleitet wurde, dürfen keine Lehrlinge aufnehmen.?

8. Im § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck ?(Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft ? Sektion Handel)? durch den Klammerausdruck ?(Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft)? ersetzt.

9. § 4 Abs. 4 lit. a lautet:

?a) wenn gegen den Lehrberechtigten oder den Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,?

10. § 4 Abs. 4 lit. d lautet:

?d) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei der Beurteilung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob aufgrund einer in der Vergangenheit gesetzten Pflichtverletzung die Setzung eines vergleichbaren oder eines anderen von dieser Litera erfassten Verhaltens auch in Zukunft im selben Lehrbetrieb nicht ausgeschlossen werden kann; oder?

11. § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

?Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des...

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