Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird

95. Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013, wird geändert wie folgt:

1. § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.?

2. § 5 Abs. 7 entfällt.

3. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;?

4. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.?

5. In § 12 wird das Wort ?Störfall? durch die Wortfolge ?Fall eines schweren Unfalls? ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 14 sowie in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 3 wird das Wort ?Störfällen? jeweils durch die Wortfolge ?schweren Unfällen? ersetzt.

7. § 14 Abs. 1 und 1a lautet:

?(1) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen sowie die sachlich zuständigen Behörden ? insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden ? unaufgefordert in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber den möglicherweise betroffenen Personen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle sowie der für die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.

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