Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird

96. Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 3 lautet:

?(3) In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die WKStA der OStA Wien zu berichten.?

2. In § 2a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Bei der WKStA besteht ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über welches Hinweise insbesondere wegen der in § 20a Abs. 1 StPO genannten Vergehen oder Verbrechen auch anonym gemeldet werden können. § 80 StPO bleibt unberührt.?

3. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.?

4. In § 6 Abs. 3 erster Halbsatz wird nach dem Wort ?Oberstaatsanwaltschaft? die Wortfolge ?in geeigneter Weise? eingefügt.

5. In § 6 Abs. 4 wird nach der Wortfolge ?Bundesministerium für Justiz? die Wortfolge ?in geeigneter Weise? eingefügt.

6. § 8 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten.?

7. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Berichte nach Abs. 1 haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der Entwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu enthalten:

1. eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;
2. die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;
3. die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.?

7a. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort ?anfordern? folgender Halbsatz angefügt:

? , wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten?

8. § 8 Abs. 3 lautet:

?(3) Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einem Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 35c), einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227), oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über bedeutende...

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