Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz geändert werden

98. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 2 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 3 Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989 ? BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet. Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile;?

2. Der Einleitungsteil in § 15 Abs. 5 lautet:

?Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass?

3. In § 48 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge ?und hinsichtlich der Z 9 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro?.

4. Im Schlussteil des § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Z 2 bis 8? durch die Wortfolge ?Z 2 bis 5, 7 und 8? ersetzt.

5. § 48 Abs. 1 Z 6 entfällt.

6. § 48 Abs. 1 Z 9 entfällt.

7. § 48 Abs. 3b Z 2 lautet:

?2. der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;?

8. § 66 Abs. 5 Z 3 lautet:

?3. an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.?

9. In § 67 Abs. 5 wird das Wort ?Berufungssenat? durch das Wort ?Bundesverwaltungsgericht? ersetzt.6. § 70 lautet:

?§ 70. Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft sind, ist unzulässig.?

10. In § 71 wird die Wortfolge ?Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland? durch die Wortfolge ?Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG? ersetzt.

11. In § 72 Abs. 3 Z 6 lit. a wird das Wort ?Geschäftsberichte? durch die Wortfolge ?Jahresabschlüsse und Lageberichte? ersetzt.

12. In § 72 Abs. 3 Z 6 lit. b wird das Wort ?Geschäftsbericht? durch die Wortfolge ?Jahresabschlüsse und Lagebericht? ersetzt.

13. In § 72 Abs. 3 Z 7 entfällt die Wortfolge ? , je in zweifacher Ausfertigung?.

14. In § 72 Abs. 3 entfällt die Z 8.

15. In § 72 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?oder durch das Verfahren gemäß § 75a?.

16. Die Überschrift vor § 81a lautet:

?Transparenzvorschriften?

17. Der Einleitungssatz in § 81a Abs. 1 lautet:

?Für die Zwecke der §§ 81a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:?

18. § 81a Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. ?Emittent? ist eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.?

19. § 81a Abs. 1 Z 7 lautet:

?7. ?Herkunftsmitgliedstaat? ist
a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
aa) für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlicht hat;
die Begriffsbestimmung ?Herkunftsmitgliedstaat? gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;
b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;
c) für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;
d) für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 82 Abs. 8a mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 82 Abs. 8a mitgeteilt hat.?

20. In § 81a Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge ?des gemäß Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates? durch die Wortfolge ?des gemäß Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den §§ 87 Abs. 6 und 89? ersetzt.

21. § 81a Abs. 1 Z 15 lautet:

?15. ?Person? ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;?

22. Dem § 81a Abs. 1 wird folgende Z 16 angefügt:

?16. ?förmliche Vereinbarung? ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung.?

23. In § 81a Abs. 5 entfällt die Wortfolge ?und § 93 Abs. 6?.

24. Der Einleitungsteil in § 82 Abs. 4 lautet:

?Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst?

25. § 82 Abs. 8 lautet:

?(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 87 Abs. 1 und 6, § 89 sowie § 93 Abs. 1 bis 5 sowie die Angabe des gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.?

26. Nach § 82 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

?(8a) Der Emittent hat seinen gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b...

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