Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz ? AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz ? AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen
Artikel 2 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz ? AltFG) Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 ? WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, dem Zahlungsdienstegesetz ? ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, dem Versicherungsaufsichtsgesetz ? VAG, BGBl. Nr. 569/1978, oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen.

(3) Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind oder die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 des Kapitalmarktgesetzes ? KMG, BGBl. Nr. 625/1991, erstellen, sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen übersteigen, ist das KMG anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Emittent: natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, welches den in der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG vorausgeht;
2. alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt;
3. unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann;
4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt oder dies beabsichtigt;
5. Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
6. Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;
7. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission

1. der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und
2. die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5 000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes ? KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 ist.
Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Z 2 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

(2) Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß § 2 KMG. Dieser Prospekt hat dem § 7 Abs. 8 KMG zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 können Beträge mit einem 5 000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß § 4 Abs. 9 oder dem Betreiber der Internetplattform entweder

1. die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
2. die Auskunft erteilt, dass er maximal
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