Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 geändert wird (EZG-Novelle 2015)

107. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 geändert wird (EZG-Novelle 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

?11a. ?Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten? Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
a) einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.
b) ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;?

2. § 10 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

?Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen.?

3. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

?(5a) Abweichend von den Abs. 2, 4 und 5 entfällt für jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.?

4. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

?Festsetzung von Emissionen

§ 10a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die...

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