Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

109. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 20 nach dem Wort ?Chemikalien? der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die nachfolgende Wortfolge wie folgt berichtigt: ?persistente organische Schadstoffe und Quecksilber?.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile ?§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften? die Zeilen ?§ 41a. Giftbezugsbescheinigung ? Verfahren? und ?§ 41b. Sachkunde? eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:

?Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung?

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 49.

5. In § 2 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

?9. Für den Begriff ?Biozidprodukt? gilt die in Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 verwendete Definition.?

6. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Zitat ?ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1? durch das Zitat ?ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1? ersetzt.

7. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. Gefahrenklasse: Aerosole?

8. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. Gefahrenklasse: Gase unter Druck?

9. § 4 Abs. 1 Z 13 lautet:

?13. Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten?

10. § 4 Abs. 1 Z 14 lautet:

?14. Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe?

11. § 4 Abs. 1 Z 16 lautet:

?16. Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen?

12. § 4 Abs. 1 Z 18 lautet:

?18. Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut?

13. § 4 Abs. 1 Z 28 lautet:

?28. Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend?

14. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge ?Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9? durch die Wortfolge ?Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89? ersetzt.

15. In § 5 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck ?Richtlinie 2006/12/EG? durch den Ausdruck ?Richtlinie 2008/98/EG? ersetzt.

16. Nach § 5 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

?4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,?

17. § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c lautet:

?c) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,?

18. § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e lautet:

?e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung
aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,
bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,
cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder
dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.?

19. In § 5 Abs. 4, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48, § 67 Abs. 1 Z 11 und 12, § 71 Abs. 1 Z 26, 27 und 30 sowie in § 77 Abs. 9 wird der Ausdruck ?§ 35 Z 1? durch den Ausdruck ?§ 35? ersetzt.

20. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.?

21. § 6 Abs. 4 und 5 lautet:

?(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.?

22. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. Maßnahmen zur Einstufung:
a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,
b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht (?Bundesamt für Ernährungssicherheit ? BAES?) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,?

23. Die Überschrift zu § 20 lautet:

?Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber?.

24. In § 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 wird der Klammerausdruck ?(§ 2 Abs. 7)? durch den Klammerausdruck ?(§ 2 Z 7)? ersetzt.

25. § 35 lautet:

?§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1. ?Akute Toxizität? der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol ?Totenkopf mit gekreuzten Knochen?) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- ?Lebensgefahr bei Verschlucken? (H300)
- ?Lebensgefahr bei Hautkontakt? (H310)
- ?Lebensgefahr bei Einatmen? (H330),
2. ?Akute Toxizität? der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol ?Totenkopf mit gekreuzten Knochen?) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- ?Giftig bei Verschlucken? (H301)
- ?Giftig bei Hautkontakt? (H311)
- ?Giftig bei Einatmen? (H331)
oder
3. ?Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)? der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol ?Gesundheitsgefahr?) und dem Gefahrenhinweis
- ?Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen,
...

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