Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015)

110. Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende §§ 1 bis 9c ersetzt:

?Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die

1. dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
2. nicht auf Gewinn gerichtet ist,
wird ein ?Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung? (in weiterer Folge: ?Wissenschaftsfonds?) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Finanzierung

§ 2a. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
2. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),
5. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
6. sonstige Einnahmen.

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

1. Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,
2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),
3. jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,
4. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,
5. Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie
6. Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Auskünfte und Unterstützung

§ 2c. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1. Jahresabschluss und Jahresvoranschlag,
2. Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht
a) aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder
b) aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder
c) im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 3 genehmigt wurden, sowie
3. Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 3).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und ?information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Programme und Unternehmenskonzept

§ 3. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 2b genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit

1. der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2004) und
2. anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungen
anzustreben.

(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 2b Z 6 ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 2b Z 6 zu treffen.

(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Berichtswesen

§ 3a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

§ 3b. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine...

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