Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
    Artikel 2 Änderung des Suchtmittelgesetzes
    Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung 1975
    Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
    Artikel 5 Änderung des GmbH-Gesetzes
    Artikel 6 Änderung des SE-Gesetzes
    Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
    Artikel 8 Änderung des ORF-Gesetzes
    Artikel 9 Änderung des Privatstiftungsgesetzes
    Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
    Artikel 11 Änderung des Spaltungsgesetzes
    Artikel 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
    Artikel 13 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches

    Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2014, wird wie folgt geändert:

  2. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.?

  3. In 19a Abs. 1 wird nach dem Wort ?Entscheidung? die Wendung ?erster Instanz? eingefügt.

  4. In § 19a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

    ?(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.?

  5. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet:

    ?5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen, oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;?
  6. In § 33 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

    ?8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.?
  7. § 33 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.?

  8. In § 33 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

    1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
    2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
    3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
    4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
    begangen hat.?
  9. In § 37 Abs. 1 entfällt die Wendung ?sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,? und die Wendung ?oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken? und es werden die Wörter ?sechs Monaten? durch die Wörter ?einem Jahr? und die Zahl ?360? durch die Zahl ?720? ersetzt.

  10. In § 37 Abs. 2 entfällt die Wendung ?sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,? und die Wendung ?aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen,? und es werden die Wörter ?sechs Monaten? durch die Wörter ?einem Jahr? und die Zahl ?360? durch die Zahl ?720? ersetzt.

  11. In § 43a Abs. 1 werden die Worte ?deren Hälfte? durch die Worte ?drei Viertel davon? ersetzt.

  12. In § 43a Abs. 2 wird die Zahl ?360? durch die Zahl ?720? ersetzt.

  13. In § 58 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

    ?(3a) Eine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.?

  14. In § 64 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wendung ?Geldfälschung (§ 232),? die Wendung ?Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233),? eingefügt.

  15. In § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung ?schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3,? die Wendung ?Zwangsheirat (§ 106a),? eingefügt.

  16. § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:

    ?11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.?
  17. § 70 lautet:

    ?§ 70. (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und

    1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
    2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
    3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

    (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.

    (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.?

  18. § 74 Abs. 1 Z 5 lautet:

    ?5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;?
  19. In § 74 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

    ?11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens oder den öffentlichen Verkehr haben.?
  20. In § 79 wird das Wort ?einem? durch die Wörter ?sechs Monaten? ersetzt.

  21. Der bisherige Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?.

  22. In § 80 Abs. 1 wird nach der Wendung ?einem Jahr? die Wendung ?oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen? eingefügt.

  23. In § 80 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

    ?(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.?

  24. § 81 samt Überschrift lautet:

    ?Grob fahrlässige Tötung

    § 81. (1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.?

  25. In § 83 Abs. 1 wird nach der Wendung ?einem Jahr? die Wendung ?oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen? eingefügt.

  26. § 84 lautet:

    ?§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

    (3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

    (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper...

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