Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

131. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisations-gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils nach § 13a folgende Zeile eingefügt:

?§ 13b. Entwicklungsplan?

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2a. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 1. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils die § 23b betreffende Zeile:

?Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils nach § 35 folgende Zeile eingefügt:

?§ 35a. Klinisch-Praktisches Jahr?

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 7. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils folgende Zeilen eingefügt:

?8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien
§ 40a. Institut für Österreichische Geschichtsforschung?

6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 3. Abschnitt des II. Teils folgende Zeilen eingefügt:

?3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
§ 71a. Ziele und Rahmenbedingungen
§ 71b. Begriffsbestimmungen
§ 71c. Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien
§ 71d. Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 71e. Zulassung zu Master- und ?PhD?-Doktoratsstudien?

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 5. Abschnitt des II. Teils die § 82 betreffende Zeile:

?§ 82. Dissertationen und künstlerische Dissertationen?

8. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 5. Abschnitt des II. Teils die § 85 betreffenden Zeilen:

?Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten?

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet im IV. Teil die § 115 betreffende Zeile:

?Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung?

10. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:

?14. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.?

11. In den §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 29 Abs. 1, 40 Abs. 1, 54 Abs. 9, 56, 57, 60 Abs. 6, 61 Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 77 Abs. 1, 119 Abs. 6 Z 1 und 135 Abs. 3 bis 6 wird jeweils die Zeichenfolge ?§ 6? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 6 Abs. 1? ersetzt.

12. In § 13 Abs. 2 Z 1 entfallen die lit. k bis m und die lit. n erhält die Bezeichnung ?k?.

13. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

?Entwicklungsplan

§ 13b. (1) Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.

(3) Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.?

14. Nach § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Die Universitäten haben unbeschadet von Abs. 4 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß § 12 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.?

14a. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat ?das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 ? URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008,? durch das Zitat ?das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 ? RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015,? ersetzt.

15. In § 19 Abs. 2 Z 2, § 78 Abs. 8 und § 90 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge ?in erster Instanz?.

16. In § 19 Abs. 2a wird die Wort- und Zeichenfolge ? , Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen? durch die Wortfolge ?sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten? und im Klammerausdruck die Wort- und Zeichenfolge ? , Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen? durch die Wortfolge ?sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten? ersetzt.

17. Der Einleitungsteil zu § 21 Abs. 1 lautet:

?Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:?

18. Dem § 21 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:

?der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;?

19. § 21 Abs. 4 und 5 lautet:

?(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.

(5) Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß §§ 125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, keine Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Schiedskommission der Universität, keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Universitätsrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Universitätsrats stehen.?

20. § 21 Abs. 11 lautet:

?(11) Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können. Die Höhe der Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.?

21. Dem § 21 wird folgender Abs. 16 angefügt:

?(16) Das Rektorat hat dem Universitätsrat die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.?

22. Die Überschrift zu § 23b lautet:

?Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors?

23. § 23b Abs. 1 lautet:

?(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.?

24. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.?

25. § 29 Abs. 5 letzter Satz lautet:

?In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in...

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