Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 ? 1. EU-BAG-GB 2016)
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Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 ? 1. EU-BAG-GB 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes Artikel 3 Änderung des Kardiotechnikergesetzes Artikel 4 Änderung des MTD-Gesetzes Artikel 5 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes Artikel 6 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes Artikel 7 Änderung des Sanitätergesetzes Artikel 8 Änderung des Zahnärztegesetzes Artikel 9 Änderung des Zahnärztekammergesetzes Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:
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Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 3c ? Persönliche Assistenz? folgende Zeile eingefügt:
?§ 3d Pflegepraktikum von Studierenden? 1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 28a ? EWR-Anerkennung? folgende Zeile eingefügt:
?§ 28b EWR-Anerkennung ? Europäischer Berufsausweis? -
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 30 ? EWR-Qualifikationsnachweis ? Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben? folgende Zeile eingefügt:
?§ 30a EWR-Anerkennung ? Partieller Zugang? -
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 39 ?Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen? folgende Zeile eingefügt:
?§ 39a Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen ? Europäischer Berufsausweis? -
§ 2a Z 1 und 2 lautet:
?1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115; 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;? -
Nach § 2a Z 3 werden folgende Z 4 und 5 eingefügt:
?4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27; 5. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (?IMI-Verordnung?), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;? 5a. Nach § 3c wird folgender § 3d samt Überschrift eingefügt:
?Pflegepraktikum von Studierenden
§ 3d. Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf sind berechtigt, im Rahmen eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Pflegepraktikums unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, sofern sie die theoretische Ausbildung des Ausbildungsmoduls ?Unterstützung bei der Basisversorgung? gemäß GuK-BAV, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert haben. Die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt.?
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In § 28a Abs. 5 werden in Z 4 das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:
?4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und? -
Dem § 28a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
?§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.?
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Dem § 28a werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
?(9) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.?
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Nach § 28a wird folgender § 28b samt Überschrift eingefügt:
?EWR-Anerkennung ? Europäischer Berufsausweis
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß § 29 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.?
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In § 29 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ?Artikel 33 Abs. 2 und 3? durch den Ausdruck ?Artikel 33 Abs. 3? ersetzt.
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In § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und?.
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Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
?EWR-Anerkennung ? Partieller Zugang
§ 30a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialaufgabe ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialaufgabe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialaufgabe nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialaufgabe in Österreich zu erlangen; 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialaufgabe erfassten Tätigkeiten trennen; 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen. (2) § 28a Abs. 2, 5, 6 und 8 bis 10 sowie § 30 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und 2. die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.? -
In § 39 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 2 das Wort ?und?, wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:
?4. Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.? -
Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
?Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen ? Europäischer Berufsausweis
§ 39a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 39 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind vom Landeshauptmann...
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