Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

  2. (Grundsatzbestimmung) In § 2 Abs. 1 Z 5 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 6 wird angefügt:

    ?6. militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, stehen.?
  3. (Grundsatzbestimmung) In § 2 Abs. 2 lit. e wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende lit. f wird angefügt:

    ?f) medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, für Asylwerber.?
  4. (Grundsatzbestimmung) § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Soweit in diesem Bundesgesetz die Begriffe ?Medizinische Universität? oder ?Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist? verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, errichteten Universitäten zu verstehen.?

  5. (Grundsatzbestimmung) § 2a Abs. 2 lautet:

    ?(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.?

  6. (Grundsatzbestimmung) In § 2a Abs. 5 Z 1 erhalten die bisherigen lit. c, d und e die Bezeichnungen d, e und f, folgende neue lit. c wird eingefügt:

    ?c) für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie, wobei die Landesgesetzgebung weitere fachlich in Betracht kommende Abteilungen dafür vorsehen kann,?
  7. (Grundsatzbestimmung) In § 2b Abs. 2 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge ?Rekonstruktive Chirurgie? die Wortfolge ?oder Remobilisation und Nachsorge? eingefügt.

  8. (Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.?

  9. (Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 6 lautet:

    ?(6) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG haben.?

  10. (Grundsatzbestimmung) § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.?

  11. (Grundsatzbestimmung) In § 3a Abs. 5 wird die Wortfolge ?der jeweiligen Landesgesundheitsplattform? durch die Wortfolge ?des jeweiligen Landesgesundheitsfonds? ersetzt.

  12. (Grundsatzbestimmung) § 3a Abs. 8 lautet:

    ?(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ? ausgenommen im Fall des Abs. 4 ? betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG haben. Dies...

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