Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016)

144. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittFinanzen
Art. 1 Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Art. 2 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Art. 3 Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Art. 4 Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
2. AbschnittWirtschaft
Art. 5 Änderung des Wettbewerbsgesetzes
3. AbschnittSoziales
Art. 6 Änderung des Freiwilligengesetzes
Art. 7 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Art. 8 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Art. 9 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Art. 10 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Art. 11 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Art. 12 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Art. 13 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
4. AbschnittKultur
Art. 14 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
5. AbschnittGesundheit
Art. 15 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Art. 16 Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Art. 17 Änderung des Suchtmittelgesetzes

1. Abschnitt

Finanzen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

§ 1. (1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.

(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.

(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 ? BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 55 das Wort ?und? durch das Wort ?von? ersetzt; der Eintrag zu § 118 entfällt.

2. In den §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Z 3 wird das Wort ?gemeinschaftsrechtlichen? jeweils durch das Wort ?unionsrechtlichen? ersetzt; in den §§ 17 Abs. 5 und 29 Abs. 4 Z 2 wird das Wort ?gemeinschaftsrechtlicher? jeweils durch das Wort ?unionsrechtlicher? ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2 Z 5 wird der Klammerausdruck ?(§ 24 Abs. 6)? durch den Klammerausdruck ?(§ 40 Abs. 2)? ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 4 durch das Wort ?und? ersetzt; das Wort ?und? am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 1 wird das Wort ?Dienstellen? durch das Wort ?Stellen? ersetzt.

5a. § 47 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:

1. aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren
2. einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie
3. eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes?

5b. Nach § 47 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b angefügt

?(2a) Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über

1. die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
2. Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56).

(2b) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.?

6. § 118 samt Überschrift entfällt.

7. Dem § 122 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.?

Artikel 3

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), BGBl. I Nr. 149/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?180,9 Milliarden Euro? durch die Wortfolge ?182,5 Milliarden Euro? ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge ?900 Millionen Euro? durch die Wortfolge ?2,5 Milliarden Euro? ersetzt.

3. In § 2 entfällt der Abs. 3; Abs, 4 erhält die Bezeichnung ?(3)?. Dem neuen Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Darüber hinaus sind im Bundesrechnungsabschluss jene außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, sowie die jeweiligen Stände dieser Haftungen darzustellen.?

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?bis zum 31. Oktober? durch die Wortfolge ?bis zum 30. November? ersetzt.

5. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge ?bis spätestens 31. März? durch die Wortfolge ?bis spätestens 31. Jänner? ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge ?bis spätestens 30. November? durch die Wortfolge ?bis spätestens 31. Jänner? sowie die Wortfolge ?für das Folgejahr? durch die Wortfolge ?für das jeweilige Jahr? ersetzt.

7. In § 3 entfällt der Abs. 4; Abs. 5 erhält die Bezeichnung ?(4)?.

8. § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Bundesanstalt ?Statistik Österreich? hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.?

9. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.?

10. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.?

Artikel 4

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz ? USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

?3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 zu handeln.?

2. In § 2 wird die Z 6 durch folgende Z 6 bis 8 ersetzt:

?6. Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.
7. USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.
8. Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.?

3. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie...

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