Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)

136. Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 10a Aufsichtsmaßnahmen?

2. Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Einträge zu den Hauptstücken 1. ? 7. die Hauptstückbezeichnung ?2.? bis ?8.? und werden den Einträgen des bisherigen 1. Hauptstücks folgende Einträge vorangestellt:

?1. Hauptstück
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 12a Allgemeine Grundsätze
§ 12b Pflichten des Herstellers
§ 12c Bevollmächtigter
§ 12d Pflichten des Importeurs
§ 12e Technische Unterlagen
§ 12f EU-Konformitätsbewertung
§ 12g EU-Konformitätserklärung
§ 12h Pflichten des Händlers
§ 12i Umstände unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten?

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 8. Hauptstück (neu):

?8. Hauptstück
Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 42a Übermittlung personenbezogener Daten?

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 42a (neu) folgende Einträge eingefügt:

?3. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen
§ 42b Notifizierungsverfahren
§ 42c Begutachtung und Überwachung
§ 42d Aufgaben der benannten Stelle
§ 42e Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle?

6. In § 1 wird nach dem Wort ?Verarbeitung,? die Wortfolge ?das Inverkehrbringen, die Bereitstellung,? eingefügt.

7. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2. Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
3. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
4. Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5. Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6. Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
7. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
8. Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
9. Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;
10. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
11. Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
12. Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
13. CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
14. Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
15. Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
16. Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.?

8. § 10 lautet:

?§ 10. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

1. von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
2. an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.

(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wenn

1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2
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