Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden

134. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Artikel 2 Änderung des KommAustria-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen
Artikel 4 Änderung des Postmarktgesetzes

Artikel 1

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2014, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Wortfolge ?§ 4 Ausnahmebewilligung? wird die Wortfolge ?§ 4a Zuschüsse? eingefügt.

  2. In der Überschrift des 2. Abschnittes wird die Wortfolge ?Leitungs- und Mitbenutzungsrechte? durch das Wort ?Infrastrukturnutzung? ersetzt.

  3. Nach der Wortfolge ?§ 6 Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten? werden die Wortfolgen ?§ 6a Koordinierung von Bauarbeiten? und ?§ 6b Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben? eingefügt.

  4. Nach der Wortfolge ?§ 9 Einräumung von Mitbenutzungsrechten? wird die Wortfolge ?§ 9a Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen? eingefügt.

  5. Die Wortfolge ?§§ 5, 7, und 8? im Eintrag zu § 10 wird durch die Wortfolge ?§§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a? ersetzt.

  6. Die Wortfolge ?§§ 5, 7 und 8? im Eintrag zu § 12 wird durch die Wortfolge ?§§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a? ersetzt.

  7. Die Wortfolge ?zur Einräumung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten? im Eintrag zu § 12a entfällt.

  8. Das Wort ?Infrastrukturverzeichnis? im Eintrag zu § 13a wird durch die Wortfolge ?Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten? ersetzt.

  9. Nach dem Eintrag zu § 13a werden die Einträge ?§ 13b Zentrale Informationsstelle für Genehmigungen? und ?§ 13c Gebäudeinterne physische Infrastrukturen? eingefügt.

    2. § 1 wird wie folgt geändert:

  10. Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

    ?(2b) Dieses Bundesgesetz dient auch der Erleichterung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und der Schaffung entsprechender Anreize, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.?

  11. In Abs. 3 wird die Wendung ?und 2a? durch die Wendung ?bis 2b? ersetzt.

  12. Abs. 4 Z 7 lautet:

    ?7. Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S.1.?

    3. § 3 wird wie folgt geändert:

  13. Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

    ?4a. ?Dienst von Drittanbietern? ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:
    a) der Dienst ist über öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
    b) der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
    c) mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
    d) die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und
    e) die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers werden von jenem Betreiber eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;?
  14. Nach Z 5 werden folgende Z 5a und Z 5b eingefügt:

    ?5a. ?Förderungsgeber? Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;
    5b. ?Förderungswerber? Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;?
  15. Nach Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

    ?9a. ?Kommunikationsinfrastruktur? alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;?
  16. In Z 25 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

  17. Nach Z 25 werden folgende Ziffern angefügt:

    ?26. ?Netzbereitsteller? ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;
    27. ?Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation? ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;
    28. ?Gebäude? jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
    29. ?physische Infrastrukturen? Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
    30. ?gebäudeinterne physische Infrastrukturen? physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
    31. ?hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen? gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
    32. ?umfangreiche Renovierungen? Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Genehmigung erfordern;
    33. ?Zugangspunkt? ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
    34. ?Starkstromleitungsmasten? Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;
    35. ?Antennentragemasten? Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen.?

    4. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

    ?Zuschüsse

    § 4a. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

    - Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG BGBl. Nr. 139/2009.
    - Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.?

    5. Die Überschrift vor § 5 lautet:

    ?2. Abschnitt

    Infrastrukturnutzung?

    6. § 5 wird wie folgt geändert:

  18. In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?§ 8 Abs. 6? durch die Wortfolge ?§ 3 Z 35? ersetzt.

  19. Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.?

    7. § 6 wird wie folgt geändert:

  20. Abs. 3 lautet:

    ?(3) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß § 5 Abs. 5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.?

  21. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (§ 3 Z 19) Leitungsrechte gemäß § 5, auch behördlich (Abs. 3 iVm § 12a), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer

    a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und
    b)
    ...

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