Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

63. Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1. (1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Krankheiten, die durch einen zum Mykobakterium-tuberkulosis-Komplex zählenden Erreger (im Folgenden Tuberkuloseerreger oder Erreger) beim Menschen verursacht werden.

(2) Eine ansteckende Tuberkulose liegt vor, wenn eine Infektion mit einem Tuberkuloseerreger beim Menschen und eine aktive Erkrankung vorliegen und Tuberkuloseerreger ausgeschieden werden (bestätigter Tuberkulosefall).

(3) Eine nicht ansteckende Tuberkulose liegt vor, wenn eine Infektion mit einem Tuberkuloseerreger beim Menschen und eine aktive Erkrankung vorliegen, aber keine Tuberkuloseerreger ausgeschieden werden.

(4) Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung gegeben sind.

(5) Eine latente Infektion mit einem Tuberkuloseerreger liegt vor, wenn eine Infektion festgestellt, jedoch eine aktive Erkrankung ausgeschlossen wurde.?

2. § 2 lautet:

?§ 2. Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose (§ 1 Abs. 2 und 3) erkrankt sind (kranke Personen), sind verpflichtet, sich bis zur Ausheilung der Tuberkulose einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um eine Gefährdung anderer Personen auszuschließen.?

3. § 3 lautet:

?§ 3. Meldepflichtig im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:

1. jede Tuberkuloseerkrankung gemäß § 1 Abs. 2 und 3;
2. ein Krankheitsverdacht (§ 1 Abs. 4), wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht;
3. jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hatte; Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen war;
4. jeder positive Nachweis eines Tuberkuloseerregers.?

4. § 4 lautet:

?§ 4. (1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:

1. jeder mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befasste Arzt;
2. in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.

(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß § 3 Z 4 ist jedes Labor verpflichtet, das einen Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert.

(3) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes

1. begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit einem Tuberkuloseerreger bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen oder
2. von der Infektion eines Menschen mit einem Tuberkuloseerreger oder dem Verdacht einer solchen durch den Umgang mit Tieren oder tierischen Produkten Kenntnis erlangen
haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.?

5. § 5 Abs. 1 bis 2 lautet:

?(1) Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen.

(1a) Die Meldung nach § 4 Abs. 1 hat schriftlich oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zu erfolgen.

(2) Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950 nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.?

6. § 6 lautet:

?§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Untersuchungen des durch die Krankheit gefährdeten Personenkreises zu veranlassen. Bei den Erhebungen ist mit der durch die Umstände gebotenen Rücksichtnahme vorzugehen.

(2) Den von der Bezirksverwaltungsbehörde entsendeten Organen ist Zutritt zur kranken oder krankheitsverdächtigen Person zu gewähren. Die zur Meldung verpflichteten Personen haben der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Krankengeschichte oder sonstige medizinische Aufzeichnungen zu gewähren oder Kopien derselben zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen dem Amtsarzt alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleiches gilt für alle sonstigen Personen, wie insbesondere Arbeitgeber, Familienangehörige, Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können.

(4) Die kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen haben sich den ihnen zumutbaren und medizinisch erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, insbesondere auch Prüfungen der Tuberkulinallergie, Röntgenuntersuchungen, Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen.

(5) Um das Vorliegen einer Tuberkulose bei einer bereits verstorbenen Person festzustellen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine sanitätsbehördliche Obduktion anordnen, wenn der begründete Verdacht einer solchen Erkrankung besteht.?

7. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Nach dem Abschluss der Tuberkulosetherapie ist die Überwachung fortzusetzen, wenn ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht.?

8. In § 8 Abs. 1 werden die Wortfolge ?Kranken, Krankheitsverdächtigen und Krankheitsgefährdeten? durch die Wortfolge ?kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen? und die Wortfolge ?Kranken und Krankheitsverdächtigen? durch die Wortfolge ?kranken und krankheitsverdächtigen Personen? ersetzt.

9. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Lungenkrankheiten? die Wortfolge ?oder ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie? eingefügt.

10. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Krankheitsgefährdeten? durch die Wortfolge ?kranken, krankheitsverdächtigen oder krankheitsgefährdeten Personen? ersetzt.

11. § 9 lautet:

?§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. die Abklärung des Verdachts auf eine Tuberkuloseerkrankung sowie die Diagnose sicherzustellen;
2. die Veranlassung der Ermittlung der Wohn-, Krankenversicherungs- und Arbeitsverhältnisse der kranken Person;
3. bei Personen, die in engem Kontakt zu einer an ansteckender Tuberkulose erkrankten Person standen, eine Infektionsdiagnostik zu veranlassen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko über die Möglichkeit einer Infektionsprophylaxe aufzuklären;
4. bei Personen, die in engem Kontakt zu einer an ansteckender Tuberkulose erkrankten Person standen und sich im Rahmen der Infektionsdiagnostik eine latente Tuberkulose ergeben hat, über die mit einer Infektion verbundenen Gefahren sowie bei erhöhter Erkrankungsgefahr über die Möglichkeit einer präventiven Therapie aufzuklären;
5. die Überwachung der Durchführung der Therapie, die Abklärung des Therapiestatus nach sechs Monaten und erforderlichenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen;
6. die Verständigung der zuständigen Veterinärbehörde bei Infektion mit Mykobakterium bovis oder caprae oder anderen Tuberkuloseerregern tierischen Ursprungs;
7. die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit anderen von einem Fall betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden;
8. die ehestmögliche Belehrung der kranken Person entsprechend dem jeweiligen Krankheitsstadium in einer ihr verständlichen Sprache über
a) die mit der Erkrankung verbundenen Gefahren für sich und ihre Umgebung;
b) die genauen Anweisungen für ein im Hinblick auf das Krankheitsstadium adäquates Verhalten, um die Gefährdung anderer Personen verlässlich auszuschließen;
c) Behandlungs- und Verhaltenspflichten nach §§ 2, 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 Abs. 1 und 3;
d) die mögliche Rechtsfolge der gerichtlichen Anhaltung nach den §§ 14 ff. und das mögliche Ausmaß der damit jeweils verbundenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit bei Gefährdung anderer Personen und Verletzung der in lit. b und c angeführten Pflichten;
9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über
a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3,
b) die genauen Anweisungen für ihr Verhalten, um eine potentielle Gefährdung anderer Personen verlässlich auszuschließen;
c) die mögliche Rechtsfolge der gerichtlichen Anhaltung nach den §§ 14 ff. und das mögliche Ausmaß der damit jeweils verbundenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit bei Gefährdung anderer Personen und Verletzung der in lit. a und b
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