Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz ? Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)

56. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz ? Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Artikel 4 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012
Artikel 7 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015
Artikel 8 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 9 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 10 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 11 Änderung des Privatschulgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Prüfungstaxengesetzes ? Schulen/Pädagogische Hochschulen
Artikel 15 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Lehrbeauftragtengesetzes
Artikel 17 Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wendung ?sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung?.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die lit. c.

3. § 8 lit. g sublit. cc lautet:

?cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 6 und 6a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;?

4. § 8 lit. j sublit. bb und cc lautet:

?bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;?

5. In § 8 lit. l wird die Wendung ?einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)? durch die Wendung ?einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)? ersetzt.

6. In § 8 werden die lit. m, n und o in lit. ?n?, ?o? und ?p? umbenannt und wird nach lit. l folgende neue lit. m eingefügt:

?m) unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;?

7. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Abs. 5) § 8e samt Überschrift lautet:

?Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

§ 8e. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen ?für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache? oder ?Deutsch als Zweitsprache?) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.

(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen ?für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache? oder ?Deutsch als Zweitsprache?) zu unterrichten.

(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.

(4a) Abs. 1 bis 4 gelten für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

1. auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(5) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Sonderschulen), die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen im Sinne der Abs. 1 und 2 und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne der Abs. 1 und 3 jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Es sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(6) (Grundsatzbestimmung) Für Berufsschulen (ausgenommen der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich) gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

1. auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.?

8. In § 10 Abs. 2 lit. a und in § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung ?Technisches Werken, Textiles Werken? jeweils durch die Wendung ?Technisches und textiles Werken? ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) In § 11 Abs. 5 wird die Wendung ?Grundstufe I? durch das Wort ?Grundschule? ersetzt.

10. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Grundschule ist

1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen.?

11. (Grundsatzbestimmung) In § 12 Abs. 3 wird die Wendung ?Abs. 1 bis 2a? durch die Wendung ?Abs. 1 und 2a? ersetzt und folgender Satz angefügt:

?Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.?

12. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 13 Abs. 2a) In § 13 Abs. 2a und § 42 Abs. 2a lautet jeweils der zweite Satz:

?Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen.?

13. In § 39 Abs. 1 wird die Wendung ?Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) ? ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium? durch die Wendung ?Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium)? ersetzt.

14. In § 52 Abs. 3 werden die Wendungen ?eine Haushaltungsschule? und ?der Haushaltungsschule? durch die Wendungen ?eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe? und ?der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe? ersetzt.

15. In den §§ 53 Abs. 4, 56 Abs. 1a und 57 Abs. 3 werden die Worte ?Haushaltungsschule? jeweils durch die Wendung ?einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe? ersetzt.

16. In § 55 Abs. 1 wird das Wort ?Haushaltungsschule? durch die...

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