Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert werden

46. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 ? KatFG 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 lit. a lautet:

?a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.?

2. § 3 Z 4 lit. d lautet:

?d) zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955, i.d.g.F.;?

3. In § 3 Z 4 wird folgende lit. n angefügt:

?n) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei landwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von Frost im Jahr 2016 entstehen, in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.?

Artikel 2

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Hagelversicherung (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagel- und Frostversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen sowie zu den Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, eine...

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