Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 ? APRÄG 2016)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 ? APRÄG 2016) Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
    Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes
    Artikel 3 Änderung des GmbH-Gesetzes
    Artikel 4 Änderung des SE-Gesetzes
    Artikel 5 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
    Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
    Artikel 7 Änderung des SCE-Gesetzes
    Artikel 8 Änderung des Bankwesengesetzes
    Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
    Artikel 10 Änderung des Sparkassengesetzes
    Artikel 11 Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
    Artikel 12 Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
    Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung
    Artikel 14 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
    Artikel 15 Umsetzungshinweis

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

    Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

  2. In § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 1 und 2, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 wird nach der Wendung ?Inhaber(s) des Unternehmens? jeweils die Wendung ?oder Vermögens? eingefügt.

  3. In § 189 Abs. 1 Z 2 wird im Einleitungssatz vor dem Wort ?Personengesellschaften? das Wort ?eingetragene? eingefügt.

  4. In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird vor dem Klammerausdruck ?(im Folgenden: Bilanz-Richtlinie)? folgende Wendung eingefügt:

    ? , in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86?

  5. In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung eingefügt:

    ?als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden;?

  6. In § 189 Abs. 1 Z 2 lautet die lit. b:

    ?b. kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter ist oder bei denen sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt, und die unternehmerisch tätig sind;?
  7. In § 221 Abs. 5 werden der Verweis ?§§ 230 bis 243b? durch den Verweis ?§§ 231 bis 243c? ersetzt und folgende Sätze angefügt:

    ?Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.?

  8. In § 224 Abs. 3 wird im Posten A. I. vor dem Wort ?Nennkapital? das Wort ?eingefordertes? eingefügt.

  9. In § 229 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

    ?Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen (?Nennkapital?) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben.?

  10. In § 229 Abs. 1a wird im ersten Satz die Wortfolge ?in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen? durch die Wortfolge ?offen vom Nennkapital abzuziehen? ersetzt.

  11. In § 229 Abs. 1b wird im ersten Satz das Wort ?Ausweis? durch das Wort ?Abzug? ersetzt.

  12. In § 238 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung ?nach Z 6? durch die Wendung ?nach Z 7? ersetzt.

  13. In § 242 Abs. 2 letzter Satz wird der Verweis ?§ 238 Z 4? durch den Verweis ?§ 238 Abs. 1 Z 4? ersetzt.

  14. In § 244 Abs. 7 erster Satz wird die Wendung ?des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts? durch die Wendung ?des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen? ersetzt.

  15. In § 244 Abs. 7 lautet der letzte Satz:

    ?Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2.?

  16. In § 253 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort ?Rückstellungen? die Wendung ?aktiven latenten Steuern,? eingefügt.

  17. In § 254 Abs. 4 wird die Wortfolge ?im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen? durch die Wortfolge ?zu behandeln? ersetzt.

  18. In § 259 Abs. 1 wird der Verweis ?§ 251 Abs. 1? durch den Verweis ?§ 254 Abs. 1? ersetzt.

  19. In § 266 lautet die Z 1:

    ?1. die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 9 hat sich auf das Ergebnis des Mutterunternehmens zu beziehen;?
  20. In § 266 Z 2 zweiter Satz wird der Verweis ?§ 239 Abs. 4 lit. a dritter Satz? durch den Verweis ?§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a dritter Satz? ersetzt.

  21. Die Paragraphenüberschrift des § 267 lautet:

    ?Konzernlagebericht?

  22. In § 269 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    ?(1a) Für die Abschlussprüfung von Gesellschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d gelten die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, anzuwenden ist.?

  23. § 269 Abs. 2 erster Satz lautet:

    ?Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.?

  24. Dem § 269 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    ?(5) Die Abschlussprüfung umfasst keine Zusicherung des künftigen Fortbestands der geprüften Gesellschaft oder der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftsführung.?

  25. In § 270 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern beschränkt, ist nichtig.?

  26. In § 270 Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge ?ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem? durch die Wortfolge ?das durch das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (BGBl I Nr. 43/2016) eingerichtete System der externen Qualitätssicherung und die aufrechte Registrierung? ersetzt.

  27. In § 270 Abs. 3 erster Satz werden die Wendung ?oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals? durch einen Beistrich und die Wendung ?von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen fünf Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals? ersetzt sowie nach dem Wort ?erreichen? die Wendung ? , oder der Abschlussprüferaufsichtsbehörde? eingefügt.

  28. In § 270 Abs. 7 lautet der erste Satz ?Kündigt der Abschlussprüfer den Prüfungsvertrag gemäß Abs. 6 oder wird dieser aus anderen Gründen beendet, so ist ein Abschlussprüfer von den Gesellschaftern unverzüglich zu wählen.?

  29. Nach § 270 wird folgender § 270a samt Überschrift eingefügt:

    ?Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse

    § 270a. Sofern bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d die fortlaufende Bestellung des Abschlussprüfers erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt ist, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat, so verlängert sich die Höchstlaufzeit seiner fortlaufenden Bestellung gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,

    1. auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das erste nach dem 16. Juni 2016 beginnende zu prüfende Geschäftsjahr, mit dem die Höchstlaufzeit des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, ein im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung durchgeführtes öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgeht;
    2. auf 24 Jahre, wenn ab dem ersten nach dem 16. Juni 2016 beginnenden zu prüfenden Geschäftsjahr, mit welchem die Höchstlaufzeit des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, mehrere Abschlussprüfer gemeinsam bestellt werden.?
  30. In § 271 Abs. 1 wird nach dem Wort ?wenn? die Wendung ?während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks? eingefügt.

  31. In § 271 Abs. 2 wird im Einleitungssatz nach dem Wort ?er? die Wendung ?während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks? eingefügt.

  32. In § 271 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge ?Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG? durch die Wortfolge ?Registrierung gemäß § 52 APAG? ersetzt.

  33. In § 271 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung ?in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks? aufgehoben.

  34. In § 271 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge ?Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG? durch die Wortfolge ?Registrierung gemäß § 52 APAG? ersetzt.

  35. Die Paragraphenüberschrift des § 271a lautet:

    ?Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse?

  36. In § 271a Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wendung ?einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz sowie?.

  37. § 271a Abs. 1 Z 4 lautet:

    ?4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in sieben Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander folgende Geschäftsjahre.?
  38. Dem § 271a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

    ?(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse nach den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, sofern sich nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder den Abs. 6 und Abs. 7 anderes ergibt.

    (6) Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU)...

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