Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1(Verfassungsbestimmung) Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

1. Art. 61 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.?

2. Art. 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.?

3. Art. 70 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.?

4. In Art. 78 Abs. 2 wird die Wortfolge ?die in gleicher Weise? durch die Wortfolge ?die unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Weise? ersetzt.

5. Art. 95 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat und die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat.?

6. Art. 101 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.?

7. Art. 122 Abs. 5 lautet:

?(5) Der Präsident des Rechnungshofes muss zum Nationalrat wählbar sein, darf weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.?

8. Art. 141 Abs. 1 lit. c lautet:

?c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder ? sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen ? auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;?

9. In Art. 141 Abs. 1 werden folgende neue lit. d, e und f eingefügt und die bisherigen lit. d, e, f und g als lit. g, h, i und j bezeichnet:

?d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten;
e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft;
f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung;?

10. In Art. 141 Abs. 1 lit. j neu wird die Wortfolge ?lit. a bis f? durch die Wortfolge ?lit. a bis c und g bis i? ersetzt.

11. Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

?Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer...

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