Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2015, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Abs. 1 Z 15b entfällt.

  3. In § 2 Abs. 1 Z 22a entfällt der Ausdruck ?18,?.

  4. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet:

    ?23. Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sofern das Fahrzeug nicht unter eine der anderen Begriffsbestimmungen subsumiert werden kann;?
  5. § 3 Abs. 1 Z 1.2.2 entfällt.

  6. § 15 samt Überschrift lautet:

    ?Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

    § 15. Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.?

  7. In § 20 Abs. 1 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

    ?j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz ? UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;?
  8. In § 20 Abs. 7 wird im fünften Satz der Verweis ?Abs. 1 lit. d? ersetzt durch ?Abs. 1 Z 4? und im letzten Satz entfällt die Wortfolge ?oder der Bundesanstalt für Verkehr?.

  9. § 22 Abs. 2 entfällt.

  10. § 24 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

    ?Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2b Z 1 und 2 oder des Artikels 3 lit. aa bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden.?

  11. In § 24 Abs. 4 entfällt der Ausdruck ? , durch die Bundesanstalt für Verkehr?.

  12. Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    ?(11) Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.?

  13. In § 31 Abs. 2 entfallen der Ausdruck ?oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131)? sowie die Wortfolge ?oder die Bundesanstalt für Verkehr?.

  14. In § 31a Abs. 3 wird der Verweis ?§ 30 Abs. 2? ersetzt durch ?§ 31 Abs. 2?.

  15. § 34 Abs. 6 lautet:

    ?(6) Zum Zwecke der Erprobung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist der zeitliche Geltungsbereich einer Ausnahme in der Verordnung festzulegen.?

  16. In § 37 Abs. 2 erster Satz wird das Wort ?Hauptniederlassung? durch das Wort ?Betriebsstätte? ersetzt.

  17. Dem § 40 Abs. 4 wird angefügt:

    ?Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.?

  18. § 40 Abs. 5 lautet:

    ?(5) Heeresfahrzeuge sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu übermitteln. Wurde für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung (§ 34) unter der Bedingung erteilt, dass es nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet wird, so sind vor der eingeschränkten Zulassung (§ 39 Abs. 1) die Straßenverwaltungen anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.?

  19. Nach § 40 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

    ?(5a) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Bundesminister für Inneres zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu übermitteln. Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 letzter Satz findet auch für solche Fahrzeuge Anwendung.?

  20. § 40a Abs. 3 lautet:

    ?(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Die Ermächtigung kann über Antrag auf andere Behörden desselben Bundeslandes ausgedehnt werden.?

  21. § 40a Abs. 5 Z 25 lautet:

    ?25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der zentralen Deckungsevidenz,?
  22. Dem § 40a Abs. 5 wird folgende Z 26 angefügt:

    ?26. Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 4 und Ersichtlichmachung in der zentralen Deckungsevidenz.?
  23. § 41 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

  24. In § 42 Abs. 1 erster Satz wird das Wort ?Hauptniederlassung? durch das Wort ?Betriebsstätte? ersetzt.

  25. § 44 Abs. 1 lit. b entfällt.

  26. § 44 Abs. 1 lit. c lautet:

    ?c) die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder?
  27. In § 44 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

    ?j) von einer Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.?
  28. § 44 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.?

  29. In § 45 Abs. 1 entfällt der Beistrich am Ende der Z 1 und es wird angefügt:

    ?sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,?

  30. In § 45 Abs. 3 wird in Z 4 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

    ?und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen?

  31. § 47 Abs. 1 dritter Satz lautet:

    ?Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.?

  32. In § 47 Abs. 4 dritter Satz wird nach dem Ausdruck ?BGBl. I Nr. 86/2000? die Wortfolge ?den Krankenversicherungsträgern? eingefügt.

  33. § 47 Abs. 4a lautet:

    ?(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer...

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