Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert wird

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH ? GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile ?§ 4 Aufgaben der Gesellschaft? die Zeile ?§ 4a Österreichisches Stammzellregister? sowie nach der Zeile ?§ 15b Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung? die Zeile ?§ 15c Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes? eingefügt.

2. § 4 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,?

3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

?Österreichisches Stammzellregister

§ 4a. (1) Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere

1. als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,
2. als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmeeinrichtung in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, der Entnahmeeinrichtung und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,
3. indirekt personenbezogene Gewebedaten der Blutbanken, blutgruppenserologischen Institute und der Spenderzentren hinsichtlich potentieller Spenderinnen und Spender sowie Daten gemäß Abs. 4 Z 1 von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,
4. Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie
5. die ?Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen? in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation
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