Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG) geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz ? GESG) geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Tabakgesetzes
    Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Tabakgesetzes

    Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2015, wird wie folgt geändert:

  2. Der Titel des Gesetzes lautet:

    ?Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz ? TNRSG)?

  3. § 1 Z 1e lautet:

    ?1e. ?verwandtes Erzeugnis? jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,?
  4. Nach § 1 Z 1f werden folgende Z 1g bis 1l eingefügt:

    ?1g. ?Kautabak? ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist,
    1h. ?Tabak zum oralen Gebrauch? ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch ? mit Ausnahme eines Erzeugnisses, das zum Inhalieren oder Kauen bestimmt ist ?, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten wird,
    1i. ?Schnupftabak? ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert werden kann,
    1j. ?Rauchtabakerzeugnis? jedes Tabakerzeugnis mit Ausnahme rauchloser Tabakerzeugnisse,
    1k. ?rauchloses Tabakerzeugnis? ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch,
    1l. ?Liquid? jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden,?
  5. § 1 Z 2 lautet:

    ?2. ?Inverkehrbringen? die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten ? unabhängig vom Ort ihrer Herstellung ? für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,?
  6. § 1 Z 4 lautet:

    ?4. ?Packung? die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,?
  7. Nach Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:

    ?4a. ?Außenverpackung? eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,
    4b. ?Beutel? eine Packung Tabak zum Selbstdrehen, entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels,?
  8. § 1 Z 5 lautet:

    ?5. Kondensat (Teer) das wasserfreie (= trockene) nikotinfreie Rauchkondensat,?
  9. § 1 Z 8 lautet:

    ?8. ?Tabak zum Selbstdrehen? ein Tabak, der von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern oder Verkaufsstellen zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann,?
  10. § 1 Z 9 lautet:

    ?9. ?Inhaltsstoff? Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber,?
  11. Nach § 1 Z 9 werden folgende Z 9a bis 9e eingefügt:

    ?9a. ?Emission? jeder Stoff, der freigesetzt wird, wenn ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird,
    9b. ?Höchstwert? oder ?Emissionshöchstwert? der maximale Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis, gemessen in Milligramm,
    9c. ?Zusatzstoff? ein Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis oder verwandtem Erzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird,
    9d. ?Aromastoff? ein Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht,
    9e. ?charakteristisches Aroma? ein von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbarer Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird ? unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille ? und der vor oder beim Konsum des Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses bemerkbar ist,?
  12. In § 1 werden nach der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

    ?12. ?Versandhandel? (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.?
  13. § 2 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Das Inverkehrbringen von

    1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
    2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
    3. Kautabak
    ist verboten.?

    12a. § 2 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.?

  14. § 2 Abs. 4 entfällt.

  15. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

    ?Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

    § 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.?

  16. § 3 entfällt.

  17. § 4 samt Überschrift lautet:

    ?Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

    § 4. (1) Im Rauch einer Zigarette dürfen

    1. der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
    2. der Nikotingehalt 1,0 mg und
    3. der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
    je Zigarette nicht überschreiten.

    (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.

    (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.

    (4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.?

  18. § 4a samt Überschrift entfällt.

  19. § 4b samt Überschrift lautet:

    ?Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

    § 4b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.

    (2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 zu überwachen.

    (3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.

    (4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.?

  20. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

    ?§ 4c. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission die etwaig verwendeten Messverfahren für Emissionen, die nicht von § 4b erfasst sind, und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten mitzuteilen.

    (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Standards für Messverfahren festzulegen.?

  21. § 5 samt Überschrift lautet:

    ?Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

    § 5. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:

    ?Rauchen ist tödlich ? hören Sie jetzt auf.?

    (2) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:

    ?Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.?

    (3) Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen...

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