Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

61. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. In diesem Bundesgesetz wird jeweils die Wortfolge ?für Gesundheit? durch die Wortfolge ?für Gesundheit und Frauen? ersetzt und die Wortfolge ?der Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin/der Bundesminister?, die Wortfolge ?des Bundesministers? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin/des Bundesministers?, die Wortfolge ?dem Bundesminister? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin/dem Bundesminister? sowie die Wortfolge ?den Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin/den Bundesminister? ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Zielsetzung
§ 2. Förderung des Tierschutzes
§ 3. Geltungsbereich
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Verbot der Tierquälerei
§ 6. Verbot der Tötung
§ 7. Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8. Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8a. Verkaufsverbot von Tieren
§ 9. Hilfeleistungspflicht
§ 10. Tierversuche
§ 11. Transport von Tieren
2. HauptstückTierhaltung1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 12. Anforderungen an den Halter
§ 13. Grundsätze der Tierhaltung
§ 14. Betreuungspersonen
§ 15. Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 16. Bewegungsfreiheit
§ 17. Füttern und Tränken
§ 18. Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 18a. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz
§ 19. Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 20. Kontrollen
§ 21. Aufzeichnungen
§ 22. Zuchtmethoden
§ 23. Bewilligungen
2. AbschnittBesondere Bestimmungen
§ 24. Tierhaltungsverordnung
§ 24a. Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen
§ 25. Wildtiere
§ 26. Haltung von Tieren in Zoos
§ 27. Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
§ 28. Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29. Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe
§ 30. Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31. Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf
§ 31a. Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren
§ 32. Schlachtung oder Tötung
3. HauptstückVollziehung
§ 33. Behörden
§ 34. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35. Behördliche Überwachung
§ 36. Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 37. Sofortiger Zwang
4. HauptstückStraf- und Schlussbestimmungen
§ 38. Strafbestimmungen
§ 39. Verbot der Tierhaltung
§ 40. Verfall
§ 41. Tierschutzombudsperson
§ 41a. Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
§ 42. Tierschutzrat
§ 42a. Vollzugsbeirat
§ 43. Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45. Vorbereitung der Vollziehung
§ 46. Umsetzungshinweis
§ 47. Notifikation
§ 48. Vollziehungsklausel?

3. § 4 Z 9 lautet:

?9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;?

4. Nach § 4 Z 9 werden folgende Ziffern 9a und 9b eingefügt:

?9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;
9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;?

5. § 4 Z 14 lautet:

?14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.?

6. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz lauten:

?m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder
Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;?

7. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

?3.a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
c) Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;?

8. In § 5 Abs. 2 Z 13 wird die Wortfolge ?in einer Weise vernachlässigt, dass? durch die Wortfolge ?in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass? ersetzt.

8a. Nach § 5 Abs. 2 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

?14a. ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;?

9. In § 5 Abs. 3 Z 4 lautet:

?4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz ? MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.?

10. § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung

1. von einem Tierarzt oder
2. von einer sonstigen sachkundigen Person
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 (TAKG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 36/2008, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.?

11. In § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.?

12. § 8a Abs. 2 lautet:

?(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.?

13. In § 10 wird die Wortfolge ?Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012? durch die Wortfolge ?Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012? ersetzt.

14. In § 12 Abs. 3 wird der Begriff ?14. Lebensjahr? durch den Begriff ?16. Lebensjahr? ersetzt.

14a. § 14 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen hierfür eine Prüfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.?

14b. § 16 Abs. 4 lautet:

?(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:

1. das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,
2. bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,
3. das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
4. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.?

14c. § 16 Abs. 4a lautet:

?(4a) Für die Inanspruchnahme der in Abs. 4 genannten Ausnahme gilt Folgendes:

1. Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Behörde vom Halter bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.
2. Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund gemäß Abs. 4 Z 1 ? 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen gemäß Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.?

15. § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

?Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.?

16. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

?Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

§ 18a. (1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im...

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