Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz ? 2. ErwSchG)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz ? 2. ErwSchG) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

    Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:

  2. Die Abschnittsüberschrift vor § 21 lautet:

    ?II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen?

  3. In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Sie heißen schutzberechtigte Personen.?

  4. § 24 lautet samt Abschnittsüberschrift:

    ?III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit

    § 24. (1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

    (2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.?

  5. § 141 samt Überschrift lautet:

    ?Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten

    § 141. (1) Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.

    (2) Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.

    (3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.

    (4) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.?

  6. In der Überschrift vor § 142 wird das Wort ?Abstammungssachen? durch das Wort ?Abstammungsangelegenheiten? ersetzt.

  7. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähig? durch das Wort ?entscheidungsfähig? ersetzt.

  8. In § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge ?nicht eigenberechtigt? durch die Wortfolge ?minderjährig oder nicht entscheidungsfähig? ersetzt.

  9. In den §§ 147, 149, 181, 185, 196 und 207 (samt Überschrift) bis 212 wird jeweils das Wort ?Jugendwohlfahrtsträger? durch die Wortfolge ?Kinder- und Jugendhilfeträger? ersetzt; in den §§ 188, 208 und 225 wird jeweils das Wort ?Jugendwohlfahrtsträgers? durch die Wortfolge ?Kinder- und Jugendhilfeträgers? ersetzt.

  10. In § 147 Abs. 2 werden die Wortfolge ?nicht eigenberechtigt? durch das Wort ?minderjährig? und die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähige? durch das Wort ?entscheidungsfähige? ersetzt.

  11. In § 147 Abs. 3 wird die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähig? durch das Wort ?entscheidungsfähig? ersetzt.

  12. In § 153 Abs. 2 wird die Wortfolge ?nicht eigenberechtigt? durch die Wortfolge ?minderjährig oder nicht entscheidungsfähig? ersetzt.

  13. § 154 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

    ?b) der Anerkennende oder ? im Fall des § 147 Abs. 2 ? die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;?
  14. In § 156 Abs. 2 werden die Wortfolge ?Einsichts- und urteilsfähige? durch das Wort ?Entscheidungsfähige? und die Wortfolge ?Einsichts- und Urteilsfähigkeit? durch das Wort ?Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

  15. § 158 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.?

  16. In § 164 Abs. 1 entfällt der zweite Satz und es werden dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

    ?Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten des Kindes, den Wechsel der Anlageform und die Veräußerung von dessen Vermögen gelten die §§ 215 bis 223 sinngemäß.?

  17. In § 172 wird die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähige? durch das Wort ?entscheidungsfähige? ersetzt.

  18. In § 173 Abs. 1 werden die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähige? durch das Wort ?entscheidungsfähige? und die beiden Wortfolgen ?Einsichts- und Urteilsfähigkeit? jeweils durch das Wort ?Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

  19. In § 173 Abs. 2 wird die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähiges? durch das Wort ?entscheidungsfähiges? ersetzt.

  20. In § 173 Abs. 3 wird die Wortfolge ?einsichts- und urteilsfähigen? durch das Wort ?entscheidungsfähigen? ersetzt.

  21. § 175 entfällt.

  22. In § 176 wird das Wort ?verschuldensfähig? durch das Wort ?deliktsfähig? ersetzt.

  23. § 191 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.?

  24. In § 191 Abs. 2 wird das Wort ?Eigenberechtigung? durch das Wort ?Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

  25. § 192 Abs. 2 bis 4 lauten:

    ?(2) Ein entscheidungsfähiges Wahlkind schließt den Vertrag selbst ab. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen auch in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt vermutet.

    (3) Ist eine Person nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie den Vertrag abschließen. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    (4) Der Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.?

  26. In § 194 Abs. 1 werden die Wörter ?nicht eigenberechtigten? durch das Wort ?minderjährigen? und das Wort ?eigenberechtigt? durch das Wort ?volljährig? ersetzt.

  27. § 195 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

    ?4. das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
    5. der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.?
  28. § 195 Abs. 2 und 3 lauten:

    ?(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

    (3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.?

  29. § 196 Abs. 1 Z 1 lautet:

    ?1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;?
  30. § 196 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.?

  31. In § 200 Abs. 1 Z 1 werden das Wort ?eigenberechtigt? durch das Wort ?entscheidungsfähig? und das Wort ?Eigenberechtigung? durch das Wort ?Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

  32. In § 200 Abs. 1 Z 2 werden das Wort ?eigenberechtigtes? durch das Wort ?entscheidungsfähiges?, das Wort ?Eigenberechtigung? durch das Wort ?Entscheidungsfähigkeit? und der Verweis auf ?§ 192 Abs. 2? durch den Verweis auf ?§ 192 Abs. 3? ersetzt.

  33. In § 201 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?nicht eigenberechtigten? durch die Wortfolge ?minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen? ersetzt.

  34. In § 201 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort ?eigenberechtigte?.

  35. § 202 Abs. 3 entfällt.

  36. In § 205 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge ?nicht voll handlungsfähige? durch die Wortfolge ?im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigte? ersetzt.

  37. In § 207 lautet der zweite Satz:

    ?Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.?

  38. In § 213 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Einsichts- und Urteilsfähigkeit? durch das Wort ?Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

  39. Nach der Überschrift ?b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung? wird vor § 214 folgende Überschrift eingefügt:

    ?Überwachung der Vermögensverwaltung?

  40. In § 214 Abs. 1 entfällt das Wort ?minderjährigen? und wird die Wortfolge ?bei Beendigung der Obsorge? durch die Wortfolge ?in weiterer Folge? ersetzt.

  41. Nach der Überschrift ?Anlegung von...

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