Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Immissionsschutzgesetz ? Luft, das Klimaschutzgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das BFW-Gesetz, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Produktenbörsegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Klima- und Energiefondsgesetz 2007 und das Spanische Hofreitschule- Gesetz geändert und das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Börsesensale-Gesetz und das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz BMLFUW)

58. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Immissionsschutzgesetz ? Luft, das Klimaschutzgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das BFW-Gesetz, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Produktenbörsegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Klima- und Energiefondsgesetz 2007 und das Spanische Hofreitschule- Gesetz geändert und das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Börsesensale-Gesetz und das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz BMLFUW) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
Änderung des
1. Wasserrechtsgesetzes 1959
2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
3. Immissionsschutzgesetzes ? Luft
4. Klimaschutzgesetzes
5. Umweltförderungsgesetzes
6. Bundesluftreinhaltegesetzes
7. Altlastensanierungsgesetzes
8. Chemikaliengesetzes 1996
9. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
10. Pflanzenschutzgesetzes 2011
11. Düngemittelgesetzes 1994
12. Futtermittelgesetzes 1999
13. BFW-Gesetzes
14. Rebenverkehrsgesetzes 1996
15. Produktenbörsegesetzes
16. Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
17. Klima- und Energiefondsgesetzes 2007
18. Spanische Hofreitschule- Gesetzes
Aufhebung des
19. Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung
20. Börsesensale-Gesetzes
21. Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

Artikel 1

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 und die Überschrift zu § 7entfallen.

2. § 15 Abs. 4 entfällt. Die nachfolgenden Absätze 5, 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung 4, 5, 6 und 7.

3. In § 15 Abs. 7 und 8 wird die Wortfolge ?Abs. 5 und 6? sowie ?(Abs. 5 und 6)? durch die Wortfolge ?Abs. 4 und 5? sowie ?(Abs. 4 und 5)?ersetzt.

4. Dem § 17 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:

?Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.?

5. § 18 samt Überschrift entfällt.

6. In § 23a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen? durch die Wortfolge ?Befugten (§ 134 GewO 1994, § 1 ZTG) der Fachbereiche Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu bestellen? ersetzt.

7. In § 33c Abs. 6 erhält die Z 2 die Ziffernbezeichnung ?3?; nach Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

?2. es sich um Anlagen eines Wasserverbandes handelt,
a) in denen Abwasser behandelt wird, das unter die Richtlinie 91/271/EG fällt,
b) in die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt und
c) die daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, oder?

8. § 33d Abs. 4 wird folgender neuer letzter Satz angefügt:

?Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.?

9. In § 100 Abs. 1 lit. f wird die Zahl ?400 000? durch die Zahl ?1 000 000? ersetzt, in § 100 Abs. 1 lit. g wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt ?die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;?

10. In § 109 Abs. 1 wird vor der Wortfolge ?auf Antrag eines Bewerbers? das Wort ?auch? eingefügt.

11. In § 109 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge ?noch vor Abschluss? durch die Wortfolge ?bis zum Tag der Anberaumung? ersetzt.

12. § 109 Abs. 3 lautet wie folgt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4:

?(3) Als Ansuchen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (§ 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde ? sofern dies nicht gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgt ? dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.?

13. In § 120 Abs. 1 werden an den ersten Satz folgende Sätze angefügt:

?Als wasserrechtliche Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.?

14. In § 121 Abs. 5 Z 1 wird vor dem Wort ?Ausführung? das Wort ?baulichen? eingefügt.

15. In § 127 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?oder die Angelegenheit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen?.

16. Dem § 134 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

?Die Vorlage an die Behörde hat elektronisch über eine Datenanwendung des Bundes (§ 59) zu erfolgen, oder falls eine elektronische Datenmeldung mangels der dafür erforderlichen Ausrüstung nicht möglich ist nach Absprache mit der Behörde auf andere geeignete Weise (z. B. auf postalischem Weg) zu erfolgen. Formate, technische Spezifikationen und Werkzeuge werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.?

17. § 135 und die Überschrift zu § 135 entfallen.

18. In § 137 Abs. 1 Z 2 wird die Bezeichnung ?Abs. 5? durch die Bezeichnung ?Abs. 4? ersetzt.

19. In § 137 Abs. 1 Z 3 wird die Bezeichnung ?Abs. 6? durch die Bezeichnung ?Abs. 5? ersetzt.

20. Dem § 145 wird folgender Abs. 13 angefügt:

?(13) § 7 samt Überschrift, § 15, 17, 18 samt Überschrift, § 23 Abs. 2 zweiter Satz, § 33c Abs. 6, § 33d Abs. 4, § 100 Abs. 1 lit. f und g, § 109 Abs. 1 bis 4, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 5 Z 1, § 127 Abs.4 § 134 Abs. 5, 135 samt Überschrift, § 137 Abs. 1 Z 2 und 3, § 145b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7, 18 und § 135, jeweils samt Überschrift außer Kraft.?

21. In § 145b entfallen die Z 3 bis Z 5 lit. e. Die Z 6 bis Z 10 erhalten die Bezeichnung ?3.? bis ?7.?.

22. In § 145b Z 3 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge ? zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 32)? eingefügt.

23. In § 145b Z 5 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge ? geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52)? eingefügt.

24. In § 145b Z 6 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge ? geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.08.2013 S. 1)? eingefügt.

25. In Anhang E lautet die Überschrift zu Abschnitt II ?Liste der prioritären Stoffe?.

26. In Anhang E Abschnitt II wird in den Tabelleneinträgen Nr. 12 und 33 in der vierten Spalte jeweils ein ?X? eingefügt.

27. Der Tabelle des Abschnitts II des Anhangs E werden folgende Zeilen angefügt:

34 115-32-2 Dicofol X
35 1763-23-1 Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) X
36 124495-18-7 Quinoxyfen X
37 nicht anwendbar Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen X 5)
38 74070-46-5 Aclonifen
39 42576-02-3 Bifenox
40 28159-98-0 Cybutryn
41 52315-07-8 Cypermethrin 6)
42 62-73-7 Dichlorvos
43 nicht anwendbar Hexabromcyclododecane (HBCDD) X 7)
44 76-44-8/1024-57-3 Heptachlor und Heptachlorepoxid X
45 886-50-0 Terbutryn

28. Nach der Fußnote 4 zur Tabelle des Abschnitts II des Anhangs E werden folgende Fußnoten 5 bis 7 angefügt:

?5) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8- H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918- 21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3?,4,4?-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3?,4?,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3?,4,4?-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4?,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3?,4,4?,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3?,4,4?,5?-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3?,4,4?,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3?,4,4?,5- H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3?,4,4?,5?-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3?,4,4?,5,5?-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72- 6), 3,3?,4,4?,5,5?-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3?,4,4?,5,5?-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

6) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS...

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