Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)

54. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag ?§ 23 ? Berufsunterbrechung?.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 26 ? Bestandsregistrierung? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 26a Entscheidungsfrist?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 28 ? Strafbestimmungen? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 28a Gebühren und Verwaltungsabgaben?

4. In § 4 Abs. 6 entfällt der erste Satz; folgende Sätze werden angefügt:

?Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.?

5. In § 10 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge ?Registrierungsbehörden haben? durch die Wortfolge ?Gesundheit Österreich GmbH hat? ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 werden der Ausdruck ?(§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10)? durch den Ausdruck ?(§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 5, 7, 10 und 13) der? ersetzt und nach dem Wort ?Dienstnehmer/-innen? die Wortfolge ?unter Angabe der Sozialversicherungsnummer? eingefügt.

7. § 12 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.?

8. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge ?zuständige Registrierungsbehörde? durch das Wort ?Bundesarbeitskammer? ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

?Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.?

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.?

9a. In § 13 Abs. 2 Z 9 wird das Wort ?drei? durch das Wort ?sechs? ersetzt.

10. In § 13 Abs. 3 wird die Zahl ?5? durch den Ausdruck ?5a? ersetzt.

11. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.?

11a. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1. Nachweis der Identität,
2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
4. Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
5. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),
6. Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und
7. erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).
Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.?

12. § 15 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.?

13. § 15 Abs. 6 lautet:

?(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

1. der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 Abs. 8
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