Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Zustellgesetz, das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Arzneimittelgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017)

40. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Zustellgesetz, das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Arzneimittelgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittE-Government
Art. 1 Änderung des E-Government-Gesetzes
Art. 2 Änderung des Zustellgesetzes
Art. 3 Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
2. AbschnittFinanzen, Justiz, Familien
Art. 4 Änderung der Bundesabgabenordnung
Art. 5 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Art. 6 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Art. 7 Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
Art. 8 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Art. 9 Änderung des GmbH-Gesetzes
Art. 10 Änderung des Notariatstarifgesetzes
Art. 11 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
3. AbschnittArbeitsrecht
Art. 12 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Art. 13 Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Art. 14 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Art. 15 Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Art. 16 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Art. 17 Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Art. 18 Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Art. 19 Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Art. 20 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Art. 21 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
4. AbschnittGesundheit
Art. 22 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Art. 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes
5. AbschnittVerkehr
Art. 24 Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Art. 25 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

1. Abschnitt

E-Government

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz ? E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 1 folgende Einträge zu § 1a und § 1b eingefügt:

?§ 1a. Recht auf elektronischen Verkehr
§ 1b. Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitts:

?Eindeutige Identifikation und die Funktion ?Bürgerkarte??

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:

?§ 17. für Daten aus Registern?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag zu § 25 eingefügt:

?§ 25. Übergangsbestimmung?

5. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b samt Überschriften eingefügt:

?Recht auf elektronischen Verkehr

§ 1a. (1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

(2) Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.

Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen

§ 1b. (1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

(3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.

(4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.?

6. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

?Eindeutige Identifikation und die Funktion ?Bürgerkarte??

7. § 2 Z 11 lautet:

?11. ?eIDAS-VO?: ?Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.??

8. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge ?den Gemeindebund und den Städtebund? durch die Wortfolge ?den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund? ersetzt.

9. In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge ?des Meldegesetzes 1991? durch die Wortfolge ?des Meldegesetzes 1991 ? MeldeG? ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge ?des Meldegesetzes 1991? durch das Wort ?MeldeG? ersetzt.

10. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:

?Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.?

11. In § 10 Abs. 3 wird das Wort ?beruflicher? durch das Wort ?berufsmäßiger? ersetzt.

12. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

?Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.?

13. § 15 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1. diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
2. personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;
in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen. Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.?

14. In § 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.?

15. In § 15 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge ?zentrale Melderegister? durch die Wortfolge ?Zentrale Melderegister? ersetzt.

16. In der Überschrift zu § 17 entfällt das Wort ?öffentlichen?.

17. § 17 Abs. 2 letzter Satz lautet:

?Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.?

18. In § 21 Abs. 3 wird der Ausdruck ?Abschnitts III? durch den Ausdruck ?3. Abschnitts? ersetzt.

19. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.?

20. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:

?Übergangsbestimmung

§ 25. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.?

Artikel 2

Änderung des Zustellgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz ? ZustG), BGBl. Nr. 200/1982...

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