Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (34. KFG-Novelle)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (34. KFG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2016, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Z 4b und 4c lauten:

    ?4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftwagen der Klasse L6e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;
    4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ein Kraftwagen der Klasse L7e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;?
  3. § 2 Z 14 und 15 lauten:

    ?14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
    15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;?
  4. § 2 Z 26e lautet:

    ?26e. gezogenes auswechselbares Gerät ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;?
  5. In § 2 Z 30a wird der Ausdruck ?§ 2 Z 12 des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973? durch den Ausdruck ?§ 2 Abs. 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950? ersetzt.

  6. § 2 Z 31a entfällt.

  7. § 2 Z 40 lautet:

    ?40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
    a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie zu einem Verladehafen mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    b) vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten oder in einem Container von mindestens 6 m Länge, jedoch mit einer maximalen Gesamtlänge von nicht mehr als 45 Fuß, mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff und
    c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
    Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird. Der Ver- oder Entladebahnhof bzw. ?hafen kann in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein, wenn dieser näher liegt als der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof bzw. -hafen im Bundesgebiet.?
  8. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 46 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 47 angefügt:

    ?47. Fahrzeug mit alternativem Antrieb ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde; als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der oder die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt:
    a) Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
    b) Wasserstoff,
    c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas ? CNG) und flüssig (Flüssigerdgas ? LNG),
    d) Flüssiggas (LPG)
    e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern.?
  9. § 2 Abs. 2 entfällt.

  10. § 3 lautet:

    ?§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

    1. Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
    1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
    1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
    1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
    1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
    1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
    jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
    2. Kraftwagen, das sind
    2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
    2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
    2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3),
    2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
    2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
    2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen ? Klasse N),
    2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
    - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
    - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
    - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
    2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
    2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
    2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
    2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
    2.5. Zugmaschinen,
    2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
    2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
    2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
    2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
    3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind
    3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
    3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..
    4. Anhänger, das sind
    4.1. Anhängewagen,
    4.2. Sattelanhänger,
    4.3. Zentralachsanhänger,
    4.4. Starrdeichselanhänger,
    jeweils unterteilt in:
    - Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG:
    -- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
    -- Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
    -- Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
    -- Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
    -- oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
    -- oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
    Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. Sonderanhänger.

    (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.?

  11. § 4 Abs. 5 erster Halbsatz lautet:

    ?Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 168/2013 (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen;?

  12. § 4 Abs. 6 letzter Satz lautet:

    ?Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Abs. 7a) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder...

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