Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 ? AbgÄG 2016)

117. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 ? AbgÄG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 5 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Artikel 7 Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 9 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Artikel 10 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Artikel 12 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Artikel 13 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Artikel 14 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Artikel 15 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Artikel 16 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2a entfällt im ersten Satz die Wortfolge ?und 7?.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964? durch die Wortfolge ?des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015? ersetzt.

  2. In Abs. 1 Z 3 entfällt am Ende der lit. e der Punkt und es wird folgende lit. f angefügt:

    ?f) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegt.?
  3. In Abs. 1 Z 19 wird vor dem Wort ?Zuwendungen? das Wort ?Freiwillige? eingefügt.

  4. In Abs. 1 Z 24 wird das Wort ?Auslandszulagengesetzes? durch ?Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes? ersetzt.

  5. In Abs. 3 wird der Verweis ?Abs. 1 Z 11? durch den Verweis ?Abs. 1 Z 11 lit. b? ersetzt.

    3. § 4a wird wie folgt geändert:

  6. In Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge ?dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a)? die Wortfolge ?sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken? eingefügt.

  7. In Abs. 4 lit. b entfällt im zweiten Teilstrich der letzte Satz.

  8. In Abs. 4 lit. b wird folgender Satz angefügt:

    ?Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;?

  9. Abs. 5 wird wie folgt geändert:

  10. In Z 3 tritt an die Stelle des Wortes ?sowie? ein Beistrich und in Z 4 tritt an die Stelle des Punktes das Wort ?sowie?.

  11. Es wird folgende Z 5 angefügt:

    ?5. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.?
  12. Abs. 8 wird wie folgt geändert:

  13. In Z 1 lit. e tritt an die Stelle des Verweises ?Abs. 2 Z 1 und 3? der Verweis ?Abs. 2 Z 1, 3 und 5?.

  14. Nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

    ?4. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.?
  15. Im Schlussteil wird der Verweis ?Z 1 bis 3? durch den Verweis ?Z 1 bis 4? ersetzt.

    4. § 6 wird wie folgt geändert:

  16. In § 6 Z 2 lit. d wird nach der Wortfolge ?Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a)? die Wortfolge samt Satzzeichen ? , Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4)? eingefügt.

  17. In § 6 Z 6 lit. d erster Satz tritt an die Stelle des Punktes am Ende des Satzes ein Strichpunkt und es wird die Wortfolge samt Satzzeichen ? ; dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.? angefügt.

  18. In § 6 Z 6 lit. d zweiter Satz wird die Wortfolge ?Davon abweichend sind offene Raten? durch die Wortfolge ?Offene Raten sind? ersetzt.

    5. In § 17 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Gesetzeszitat ?§ 4 Abs. 4 Z 1? die Wortfolge ?und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes? eingefügt.

    6. § 18 wird wie folgt geändert:

  19. In Abs. 6 lautet der erste Teilstrich:

    ?? wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und?
  20. Abs. 7 entfällt.

  21. In Abs. 8 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

    ?5. a) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenanwendungen werden entsprechend Art. 18 Abs. 2 erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 ausgenommen.
    b) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.?

    7. § 22 wird wie folgt geändert:

  22. In Z 1 lit. a werden folgende beide Sätze angefügt:

    ?Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaft-lich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendi-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.?

  23. In Z 2 wird folgender Satz angefügt:

    ?Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.?

    8. § 41 wird wie folgt geändert:

  24. In Abs. 1 Z 4 wird nach dem Verweis auf § 63 Abs. 1 die Wortfolge ?oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a? eingefügt.

  25. In Abs. 2 Z 2 lit. a wird im letzten Teilstrich nach dem Verweis auf ?§ 18 Abs. 8? der Verweis samt Satzzeichen ?, § 35 Abs. 8? eingefügt.

    9. In § 62 wird folgende Z 9 eingefügt:

    ?9. ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,?

    10. § 62a lautet:

    ?§ 62a. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

    1. Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.

    (2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,

    ? wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden
    ? für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.?

    11. § 67 wird wie folgt geändert:

  26. In Abs. 5 lautet der erste Teilstrich:

    ?? Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.?
  27. In Abs. 8 lit. g wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist.?

    12. § 84 wird wie folgt geändert:

  28. In Abs. 1 Z 2 lautet der erste Satz:

    ?Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten.?

  29. Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt und die bisherige lit. b wird zu Abs. 1 Z 3.

  30. In Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

  31. In Abs. 5 wird im zweiten Teilstrich die Wortfolge ?die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder? durch die Wortfolge ?die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder? ersetzt und nach dem zweiten Teilstrich folgender dritter Teilstrich eingefügt:

    ?? die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,?

    13. In § 89 Abs. 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge ?pro Arbeitgeber? durch die Wortfolge ?pro versicherter Person? ersetzt.

    14. In § 102 Abs. 2 Z 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge ?und 7?.

    15. In...

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