Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)

106. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Artikel 2: Volksbegehrengesetz 2018
Artikel 3: Wählerevidenzgesetz 2018
Artikel 4: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Artikel 5: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Artikel 6: Änderung der Europawahlordnung
Artikel 7: Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Artikel 8: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Artikel 9: Änderung des Volksbefragungsgesetzes1989

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 23a Abs. 4 wird die Zahl ?8? durch die Zahl ?7? ersetzt.

2. Art. 26 Abs. 7 entfällt; der bisherige Art. 26 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(7)?.

3. Der bisherige Text des Art. 26a erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Die Führung der Wählerevidenz und die Anlegung der entsprechenden Verzeichnisse bei einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Nationalrat, einer Wahl des Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen erfolgt in einem zentralen Wählerregister, in dem auch Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung gespeichert werden können; die Länder und Gemeinden können diese Daten für solche Verzeichnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verwenden.?

4. Art. 41 Abs. 2 lautet:

?(2) Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.?

5. Art. 151 wird folgender Abs. 60 angefügt:

?(60) Die Art. 23a Abs. 4, Art. 26 Abs. 7, Art. 26a und Art. 41 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 26 Abs. 7 außer Kraft.?

Artikel 2

Volksbegehrengesetz 2018 ? VoBeG

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Regelungsgegenstand
§ 2. Behörden
§ 3. Einbringung der Anmeldung
§ 4. Zulassung der Anmeldung
§ 5. Unterstützung des Einleitungsantrags
§ 6. Entscheidung über den Einleitungsantrag
§ 7. Stimmberechtigung
§ 8. Eintragungsbehörden
§ 9. Druckkostenbeitrag
§ 10. Verlautbarung des Eintragungsverfahrens
§ 11. Vornahme der Eintragung
§ 12. Anwendungen von Bestimmungen der NRWO
§ 13. Ergebnisermittlung
§ 14. Feststellungen der Bundeswahlbehörde
§ 15. Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 16. Anfechtung des Volksbegehrens
§ 17. Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat
§ 18. Indexanpassung
§ 19. Fristen
§ 20. Abgabenfreiheit, Verweisungen
§ 21. Kosten
§ 22. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 23. Verweisungen
§ 24. Übergangsbestimmung
§ 25. Vollziehung
§ 26. Inkrafttreten
Anlage 1: Anmeldung eines Volksbegehrens
Anlage 2: Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Bestätigung der Unterstützungserklärung
Anlage 5: Eintragung
Anlage 6: Bestätigung der Eintragung

Regelungsgegenstand

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

Behörden

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.

(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Einbringung der Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.

(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 1;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;
3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;
3. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
4. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

Zulassung der Anmeldung

§ 4. (1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.

(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister ? ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 ? WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags (§ 3 Abs. 4) kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT