Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz...

138. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung
Artikel 1 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Artikel 4 Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
Artikel 6 Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Artikel 7 Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern
Artikel 8 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Artikel 9 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 11 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Artikel 13 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
Artikel 14 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Artikel 15 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990
Artikel 16 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 18 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 19 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 20 Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Artikel 23 Änderung des Privatschulgesetzes
Artikel 24 Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Schülervertretungengesetzes
Artikel 27 Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008
Artikel 28 Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
Artikel 29 Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 31 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Artikel 32 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Artikel 33 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 36 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Artikel 37 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Artikel 38 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 39 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

?12a. Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;?

2. In Art. 14 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Schüler- und Studentenheime? durch das Wort ?Schülerheime? ersetzt.

3. In Art. 14 Abs. 3 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis d erhalten die Bezeichnungen ?a)? bis ?c)?.

4. Art. 14 Abs. 4 lit. a lautet:

?a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze;?

5. In Art. 14a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. In Art. 21 Abs. 1 wird der Ausdruck ?Abs. 3 lit. d? durch den Ausdruck ?Abs. 3 lit. c? ersetzt.

7. Der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes entfällt.

8. In der Überschrift vor Art. 81c wird ?6.? durch ?5.? ersetzt.

9. In Art. 102 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;? durch die Wortfolge ?land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;? ersetzt.

10. In Art. 112 wird das Wort ?fünften? durch das Wort ?sechsten? ersetzt.

11. Nach Art. 112 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

?Fünftes Hauptstück

Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens

Artikel 113. (1) Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und ? soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt ? von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.

(3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

(4) Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen kann auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.

(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.

(7) Der Bildungsdirektor ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) gebunden.

(8) Durch Landesgesetz kann...

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