Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird (SMG-Novelle 2017)

116. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird (SMG-Novelle 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Suchtmittelgesetz ? SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis des 5. Hauptstücks, 6. Abschnitt, lautet:

?6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen?.......................................................................................§ 44 f.?

2. Die Überschrift vor § 8a lautet:

?Opioid-Substitutionsbehandlung?

3. Dem § 8a Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

?Ferner hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt den ihr/ihm zur Kenntnis gelangten Verlust einer für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung oder eines an die Patientin/den Patienten abgegebenen Substitutionsmedikamentes der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.?

4. Nach § 8a Abs. 1 werden die folgenden Abs. ?(1a)? und ?(1b)? eingefügt:

?(1a) Für Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verwenden, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.

(1b) Daten gemäß Abs. 1a dritter Satz sind

1. Meldungen gemäß Abs. 1,
2. Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß §§ 24b und § 26 Abs. 4 letzter Satz,
3. Mitteilungen aus Apotheken gemäß Abs. 4,
4. Mitteilungen gemäß §§ 13, 14 Abs. 2.?

5. Dem § 8a werden die folgenden Abs. 4...

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