Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird

108. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010
Artikel 3: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Artikel 4: Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Artikel 5: Änderung des KWK-Punkte-Gesetzes
Artikel 6: Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

Artikel 1

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 ? ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1: ?§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung?.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7: ?§ 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen?.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8: ?§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen?.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9: ?§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen?.

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11: ?§ 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen?.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt: ?§ 15a Inhalt der Vertragsanträge?.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt: ?§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden?.

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18: ?§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung?.

Z 8a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt: ?§ 23a. Zusätzliche Mittel?.

Z 8b. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt: ?§ 27a. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher?.

9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt: ?§ 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen?.

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag eingefügt: ?§ 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 108/2017?.

11. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

?Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.?

12. In den § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, Z 3, Z 5, Z 6, Z 7,Z 8 und Z 9, § 29 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 58 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 6 wird die Wortfolge ?Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

13. In § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 9 wird jeweils der Ausdruck ?BGBl. II Nr. 89/2005? durch den Ausdruck ?BGBl. II Nr. 498/2008? ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 Z 5 wird vor dem Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes folgende Wortfolge angefügt:

?oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde?

14a. § 5 Abs. 1 Z 10 lautet:

?10. ?Eigenversorgungsanteil? der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß § 12 oder § 17 beantragt wird.?

15. In § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: ?bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;?

16. In § 5 Abs. 1 Z 16 wird ein Strichpunkt angefügt.

17. In § 5 Abs. 1 Z 17 und 19 entfällt jeweils das Wort ?anerkannte?.

18. In § 5 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge ?anerkannt wurde? durch die Wortfolge ?anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde? ersetzt.

19. In § 5 Abs. 1 Z 23 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

?oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde?

20. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:

?26b. ?rohstoffabhängige Anlage? eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;?

21. In § 5 Abs. 1 Z 32 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 33 entfällt.

22. In § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck ?BGBl. I Nr. 110/2010? die Wortfolge ?in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017? eingefügt.

23. Die Überschrift zu § 7 lautet:

?Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen?

24. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des Betreibers? durch die Wortfolge ?des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt,? ersetzt.

25. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben? durch die Wortfolge ?auf Basis der in § 5 Abs. 1 Z 26b genannten Energieträger betrieben? ersetzt.

26. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?auf Basis erneuerbarer Energieträger? durch die Wortfolge ?auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1? sowie die Wortfolge ?die nicht erneuerbare Energieträger sind? durch die Wortfolge ?die nicht in Abs. 1 genannt sind? ersetzt.

27. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort ?Primärenergieträger? durch die Wortfolge ?Energieträger gemäß Abs. 1? sowie die Wortfolge ?auf Basis erneuerbarer Energieträger? durch die Wortfolge ?auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1? ersetzt.

28. Die Überschrift zu § 8 lautet:

?Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen?

28a. § 8 Abs. 2 lautet letzter Satz sowie der folgende Satz wird angefügt:

?Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2), umgehend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Landeshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffversorgung gemäß Abs. 1 Z 3 umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß § 52 Abs. 1 zu übermitteln.?

29. Die Überschrift zu § 9 lautet:

?Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen?

30. In § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge ? ; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung?.

31. In § 9 Abs. 1 Z 11, § 12 Abs. 2 Z 6 und § 17 Abs. 2 Z 6 wird jeweils die Wortfolge ?für flüssige Biokraftstoffe? durch die Wortfolge ?für flüssige Biobrennstoffe? ersetzt.

32. In § 9 Abs. 3 wird das Wort ?Bescheide? durch das Wort ?Bescheiden? ersetzt.

33. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge ?anerkannte Anlagen? durch das Wort ?Ökostromanlagen? ersetzt und nach dem Wort ?Datenbank? die Wortfolge ?der E-Control? eingefügt.

34. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:

?Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.?

35. In § 10 Abs. 9 entfällt das Wort ?anerkannte?.

36. In § 10 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

?Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.?

37. In § 10 Abs. 13 wird die Wortfolge ?Vorliegen eines Anerkennungsbescheids? durch die Wortfolge ?Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle? ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

?Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.?

38. In § 10 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

?(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.

(15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber ? oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.?

39. Die Überschrift zu § 11 lautet:

?Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen?

40. § 11 Abs. 2 lautet:

?(2) Im Zweifelsfall...

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