Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005 geändert werden

102. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz?UUG 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (35. KFG-Novelle) Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Z 9 lautet:

?9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;?

2. In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge ?und in der Bundesanstalt für Verkehr?.

3. In § 28b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.

4. In § 28b Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.

5. In § 28b Abs. 5b erster Satz wird die Wortfolge ?von der Bundesanstalt für Verkehr? ersetzt durch die Wortfolge ?vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie?.

6. In § 28b Abs. 5b letzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.

7. In § 28d Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des § 131 Abs. 6? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.

8. In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge ?in der Bundesanstalt für Verkehr? ersetzt durch die Wortfolge ?vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie?.

9. In § 30a Abs. 4a vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des § 131 Abs. 6? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.

10. In § 30a Abs. 5 wird im dritten Satz die Wortfolge ?der Bundesanstalt für Verkehr? jeweils ersetzt durch die Wortfolge ?dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? und der letzte Satz lautet:

?Der Aufwand des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.?

11. In § 30a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.

12. In § 30a Abs. 8a letzter Satz wird die Wortfolge ?der Bundesanstalt für Verkehr? ersetzt durch die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie?.

13. Dem § 30a Abs. 11 wird angefügt:

?Weiters ist durch...

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