Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005 geändert werden
102. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz?UUG 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (35. KFG-Novelle) Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 Z 9 lautet:
?9. | bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;? |
2. In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge ?und in der Bundesanstalt für Verkehr?.
3. In § 28b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.
4. In § 28b Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.
5. In § 28b Abs. 5b erster Satz wird die Wortfolge ?von der Bundesanstalt für Verkehr? ersetzt durch die Wortfolge ?vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie?.
6. In § 28b Abs. 5b letzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.
7. In § 28d Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des § 131 Abs. 6? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.
8. In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge ?in der Bundesanstalt für Verkehr? ersetzt durch die Wortfolge ?vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie?.
9. In § 30a Abs. 4a vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des § 131 Abs. 6? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.
10. In § 30a Abs. 5 wird im dritten Satz die Wortfolge ?der Bundesanstalt für Verkehr? jeweils ersetzt durch die Wortfolge ?dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? und der letzte Satz lautet:
?Der Aufwand des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.?
11. In § 30a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes? ersetzt durch den Ausdruck ?nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif?.
12. In § 30a Abs. 8a letzter Satz wird die Wortfolge ?der Bundesanstalt für Verkehr? ersetzt durch die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie?.
13. Dem § 30a Abs. 11 wird angefügt:
?Weiters ist durch...
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