Bundesgesetz, mit dem das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden

101. Bundesgesetz, mit dem das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
2 Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Artikel 1

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel wird die Wortfolge ?dem Europäischen Polizeiamt? durch die Wortfolge ?der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 2. Teil:

?§ 5 Zuständige Stellen
§ 6 Verwendung von Daten durch Sicherheitsbehörden?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 44 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 44a Vollziehung?

4. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO).?

5. In § 3 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. In § 4 entfällt der zweite Absatz.

7. Der 2. Teil lautet:

?Europol

Zuständige Stellen

§ 5. (1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle...

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