Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

92. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80b folgender Eintrag zu § 80c eingefügt:

?§ 80c. Lärmbedingte Betriebseinschränkungen auf Flughäfen?

2. In den §§ 24a Abs. 1 Z 2, 24j, 57a und 169 Abs. 1 Z 3 lit. f wird jeweils die Zitierung ?(EG) Nr. 2042/2003? durch die Zitierung ?(EU) Nr. 1321/2014? ersetzt.

3. In § 24a Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort ?ausführen? der Klammerausdruck ?(Neufassung)? eingefügt und es wird die Zitierung ?ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003? durch die Zitierung ?ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014? ersetzt.

4. In § 57a Abs. 1 wird die Zitierung ?805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21? durch die Zitierung ?2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1? ersetzt.

5. § 57a Abs. 4 erster Satz lautet:

?Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.?

6. In § 73 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66)? die Wortfolge ?sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1,? eingefügt.

7. § 74 Abs. 7 lautet:

?(7) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.?

8. In § 77 wird in der lit. e der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und danach das Wort ?oder? eingefügt; nach der lit. e wird folgende lit. f angefügt:

?f) gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist.?

9. § 80a Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

?Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4 und 6 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass?

10. Nach § 80b wird folgender § 80c samt Überschrift eingefügt:

?Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

§ 80c. (1) Zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 173/65 vom...

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