Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz ? PolKG) geändert wird

91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz ? PolKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 8a Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen?

2. In § 2 Abs. 2 lautet die Z 1:

?1. die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),?

3. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort ?selbst? die Wortfolge ?oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 ? MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz ? BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012)? eingefügt.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

?Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Inneres darf als Auftraggeber in einem Informationsverbundsystem gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfen und die

1. für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol oder
2. zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis,
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