Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

77. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 54/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1a Z 1 wird das Wort ?Kinder? durch das Wort ?Familienangehörige? ersetzt.

2. § 26 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt ? unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 ? monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.?

3. § 26 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt ? unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 ? monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für

1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,
5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.?

4. § 27 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt ? unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 ? monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.?

5. § 30 Abs. 5a lautet:

?(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.?

6. § 31 Abs. 1 lautet:

?(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 11 273 Euro 0%
für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro ) 10%
für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro ) 15%
für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro ) 20%
über 42 226 Euro 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.?

7. § 32 lautet:

?§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für...

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