Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

72. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Z 4 und in § 3 Abs. 1 bis 3 wird vor dem Wort ?Vielfachen? das Wort ?dezimalen? eingefügt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort ?Gramm? und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit ?g? gebildet.?

3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz und Z 1 und 2 angefügt:

?Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.?

4. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und c lauten:

?b) Mengenmessgeräte für
aa) sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
bb) Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,?

5. § 8 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,?

6. § 8 Abs. 1 Z 6 lit. b und d sowie Z 7 entfallen.

7. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

?1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,?

8. § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 entfallen.

9. § 8 Abs. 4 und 5 lauten:

?(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.?

10. § 8 Abs. 6 bis 8 entfallen.

11. § 11 Z 1 entfällt.

12. Dem § 11 Z 2 wird folgende lit. c angefügt:

?c) zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,?

13. In § 11 Z 5 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge ?sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.? angefügt.

14. § 12c Abs. 1 und 2 lauten:

?(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.

(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.?

15. § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen.

16. Der Einleitungssatz zu § 13 Abs. 2 lautet:

?Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:?

17. § 13 Abs. 2 Z 3 und 5 entfallen.

18. § 13 Abs. 3 lautet:

?(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.?

19. In § 13 Abs. 4 wird der Verweis ?Abs. 1 Z 3 und 4? durch den Verweis ?§ 8 Abs. 1 Z 11 und 12? ersetzt.

20. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

?4. Ausnahmen von der Eichpflicht

§ 13a. (1) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:

1. Eichstellen (§ 35),
2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 ? AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),
3. Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),
4. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.

(2) Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie...

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