Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird

71. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung ?(3)?; nach Abs. 1 wird folgender Abs.2 eingefügt:

?(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung bedeutet:

1. Mutterpflanze: eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;
2. Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die ein Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Anerkennung einzureichen beabsichtigt;
3. Mutterpflanze für Vorstufenmaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;
4. Mutterpflanze für Basismaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;
5. Mutterpflanze für zertifiziertes Material: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
6. Schadorganismus: die in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
7. visuelle Kontrolle: die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
8. Untersuchung: eine Untersuchung, die nicht mit den in Z 7 angeführten Mitteln erfolgt;
9. fruchtende Pflanze: eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;
10. Kategorie:
a) Vorstufenmaterial,
b) Basismaterial,
c) zertifiziertes Material,
d) CAC- Material;
11. Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
12. Erneuerung einer Mutterpflanze: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;
13. Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen oder ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
14. die Eigenschaft ?praktisch frei von Mängeln?, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen des Pflanzgutes beeinträchtigen können, höchstens dem Ausmaß, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, entspricht;
15. die Eigenschaft ?praktisch frei von Schadorganismen?, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Pflanzgut so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Pflanzgutes annehmbar sind;
16. Kryokonservierung: die Erhaltung von Pflanzgut durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Pflanzgutes zu erhalten.?

2. § 4 Abs. 3 lautet:

?(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden...

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