Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III)

70. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 59 durch folgende Einträge ersetzt:

?§ 59a. Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen
§ 59b. Allgemeine Betreiberpflicht
§ 59c. Nachweispflicht
§ 59d. Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs
§ 59e. Sicherheitskonzept
§ 59f. Sicherheitsbericht
§ 59g. Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht
§ 59h. Interner Notfallplan
§ 59i. Domino-Effekt
§ 59j. Informationsverpflichtung
§ 59k. Inspektionssystem
§ 59l. Behördenpflichten
§ 59m. Bundeswarnzentrale?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 72a. Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 75a folgender Eintrag eingefügt:

?§ 75b. Beschlagnahme und Verfall?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 78a folgender Eintrag eingefügt:

?§ 78b. Übergangsbestimmung Seveso III?

5. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Im Hinblick auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen gemäß den §§ 59a bis 59m ist bzw. sind

1. ?Seveso-Stoffe? Stoffe oder Gemische, die die in Anhang 6 Teil 1 festgelegten Kriterien erfüllen oder die in Anhang 6 Teil 2 angeführt sind, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;
2. ?Seveso-Betrieb? der unter Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem Seveso-Stoffe in einer oder in mehreren gemäß § 37 Abs. 1, § 52 oder § 54 genehmigungspflichtigen bzw. genehmigten Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, vorhanden sind. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 3) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 4).
3. ?Betrieb der unteren Klasse? ein Seveso-Betrieb, in dem Seveso-Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 oder in Anhang 6 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 6 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 6 Anmerkung 4 Anwendung findet;
4. ?Betrieb der oberen Klasse? ein Seveso-Betrieb, in dem Seveso-Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 oder in Anhang 6 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 6 Anmerkung 4 Anwendung findet;
5. ?benachbarter Betrieb? ein Seveso-Betrieb oder ein anderer Betrieb, der sich so nahe bei einem Seveso-Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
6. ?neuer Seveso-Betrieb?
a) ein Seveso-Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,
b) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen (§ 59d Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, den §§ 59a bis 59m unterliegt,
c) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
d) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
7. ?bestehender Seveso-Betrieb? ein Seveso-Betrieb, der nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Rechtslage dem § 59 unterlag;
8. ?sonstiger Seveso-Betrieb?
a) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 6 lit. b genannten Gründen den §§ 59a bis 59m unterliegt,
b) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 6 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
c) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 6 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
9. ?Gemisch? ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
10. ?Vorhandensein von Seveso-Stoffen? das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein von Seveso-Stoffen im Seveso-Betrieb oder von Seveso-Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 6 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;
11. ?schwerer Unfall? ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe beteiligt sind;
12. ?Beinahe-Unfall? ein in dem Seveso-Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;
13. ?Gefahr? das Wesen eines Seveso-Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
14. ?Risiko? die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
15. ?Lagerung von Seveso-Stoffen? das Vorhandensein einer Menge von Seveso-Stoffen zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
16. ?Inspektion? alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu überprüfen und zu fördern.?

6. Im § 13a werden nach dem Abs. 1a die folgenden Abs. 1b und 1c eingefügt:

?(1b) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1a für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(1c) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.?

7. Im § 13h Abs. 3 Z 2 wird das Wort ?Papier? durch die Wortfolge ?Papier, Karton, Pappe und Wellpappe? ersetzt.

8. Im § 14 Abs. 2 wird der Punkt in der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 11 angefügt:

?11. ein Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher, Mindestentgelte für die Abgabe von Kunststofftragetaschen und Aufzeichnungs- und Meldepflichten über die Menge der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen.?

9. Im § 16 Abs. 4 wird das Zitat ?in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 757/2010, ABl. Nr. L 223 vom 25.8.2010 S 29,? durch das Zitat ?in der jeweils geltenden Fassung? ersetzt.

10. Im § 16 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Für bestimmte in Anhang V der EG-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß § 65 beschränken.?

11. Im § 21 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.?

12. Im § 24a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten.?

13. § 25a Abs. 6 letzter Satz lautet:

?Dem Inhaber...

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