Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 - VersVertrRÄG 2018)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 ? VersVertrRÄG 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 ? Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
    Artikel 2 ? Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
    Artikel 3 ? Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    Artikel 1

    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

    Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

  2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Der Eintrag zum 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks erhält den Titel ?Beschwerden?.

    2. Der Eintrag zu § 33 lautet:

      ?§ 33 Beschwerdestelle?
    3. Die Aufzählung des § 34 samt Bezeichnung entfällt.

    4. Nach dem Eintrag zu § 109 wird folgender Eintrag eingefügt:

      ?§ 109a Meldung von Verstößen?
    5. Nach dem Eintrag zu § 123 wird folgender Eintrag eingefügt:

      ?§ 123a Vorschriften für den Versicherungsvertrieb?
    6. Nach dem Eintrag zu § 127 werden folgende Einträge eingefügt:

      ?7. AbschnittVersicherungsvertrieb
      § 127a Interne Leitlinien und Verfahren
      § 127b Vertriebsfunktion
      § 127c Aufzeichnungen
      § 127d Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
      § 127e Beschwerden
      6. HauptstückInformationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb
      1. Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen
      § 128 Allgemeine Grundsätze
      § 128a Einzelheiten der Auskunftserteilung
      § 129 Product Governance
      § 130 Allgemeine Informationspflichten
      § 131 Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer
      § 132 Beratung
      § 133 Produktinformation
      § 134 Querverkäufe
      2. Abschnitt:Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen
      § 135 Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
      § 135a Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
      § 135b Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
      § 135c Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung
      § 135d Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information
      3. Abschnitt:Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung
      § 135e Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information?
    7. Der Eintrag zu § 137 lautet:

      ?§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht?
    8. Sämtliche den 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks betreffenden Einträge entfallen.

    9. Nach dem Eintrag zu § 256 wird folgender Eintrag eingefügt:

      ?§ 256a Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen?
    10. Nach dem Eintrag zu § 268 wird folgender Eintrag eingefügt:

      ?§ 268a Marktüberwachung?
    11. Nach dem Eintrag zu § 273 wird folgender Eintrag eingefügt:

      ?§ 273a Meldung von Verstößen an die FMA?
    12. Nach dem Eintrag zu § 294 wird folgender Eintrag eingefügt:

      ?§ 294a Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten?
    13. Nach dem Eintrag zu § 321 werden folgende Einträge eingefügt:

      ?§ 322 Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb
      § 323 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
      § 323a Wirksame Ahndung von Verstößen?
  3. § 5 Z 4 lautet:

    ?4. Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 1a erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.?
  4. In § 5 werden nach Z 58 folgende Z 59 bis 65 angefügt:

    ?59. Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
    60. Rückversicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.
    61. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.
    62. Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.
    63. Versicherungsanlageprodukt: ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
    a) in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),
    b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,
    c) Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,
    d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und
    e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.
    64. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das
    a) es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
    b) das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
    65. Versicherungsvertreiber: ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.?
  5. In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ?die Vermittlung von? die Wortfolge ?Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von? eingefügt.

  6. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermitteln, haben anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß einzuhalten. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.?

  7. In § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 5 entfallen die Verweise auf ?§ 33, § 34,?; der Verweis auf ?§ 128 bis § 135,? wird in § 20 Abs. 5 durch einen Verweis auf ?§ 127d bis § 135e,? und in § 22 Abs. 5 durch einen Verweis auf ?§ 127d, § 128 bis § 135e,? ersetzt; der Verweis in § 20 Abs. 5 auf ?§ 252 bis § 255,? und der Verweis in § 22 Abs. 5 auf ?§ 252, bis § 255,? entfallen.

  8. Der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks erhält den Titel ?Beschwerden?.

  9. § 33 samt Überschrift lautet:

    ?Beschwerdestelle

    § 33. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.

    (2) Für die Zwecke der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Abs. 1 der FMA zu übermitteln.

    (3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.?

  10. § 34 samt Überschrift entfällt.

  11. In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?§ 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.?

  12. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    ?(1a) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein...

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